Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

204 
8 36. 
Erachtet die Stelle, deren Bescheid angefochten wird, die Beschwerde oder weitere Be— 
schwerde für begründet, so kann sie ihr abhelfen; andernfalls ist innerhalb eines Monats 
die Beschwerde der Oberbehörde, die weitere Beschwerde der Landeszentralbehörde vorzulegen. 
8 37. 
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beschwerdeführer zur Last, wenn die 
Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen wird. Hat die Beschwerde teilweise Erfolg, so 
kann dem Beschwerdeführer ein angemessener Teil der Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt 
werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens treffen den Beschwerdeführer auch dann, wenn 
es zu einer ihm günstigeren Steuerfestsetzung auf Grund von Umständen führt, die der Be- 
schwerdeführer vor Erlaß des Steuerbescheids geltend machen konnte. Zu den Kosten des 
Beschwerdeverfahrens gehören auch die landesrechtlichen Gebühren. 
Sechster A#bschnirr. 
Aufsichts= und Prüfungsverfahren. 
8 38. 
Die Prüfung der Oberbehörden hat sich auf alle Fälle des § 13 Abs. 3 und auf 
die Fälle des § 23 Abs. 1 sowie auf Stichproben aller übrigen Veranlagungen zu erstrecken. 
Außerdem sind die Buchungen im Zuwachssteuer-Sollbuch nebst Anhang und im Zuwachs- 
steuer-Einnahmebuch nachzuprüfen. Zu diesem Zwecke sind die auf Grund des § 13 Abfk. 3 
und des § 23 Abs. 1 entstandenen Verhandlungen alsbald nach Abschluß der Veranlagung, 
die Zuwachssteuerliste, das Zuwachssteuer-Sollbuch nebst Anhang und das Zuwachssteuer- 
Einnahmebuch im Laufe des dritten Kalendervierleljahrs nach Ablauf des Rechnungsjahrs 
den Oberbehörden zu übersenden. Diese prüfen die Geschäftserledigung an der Hand der 
Zuwachssteuerliste nach und bezeichnen bei der Rücksendung die Fälle, deren Akten sie ein- 
zusehen wünschen. Die Oberbehörde gibt Verhandlungen, die wegen ihrer grundsätzlichen 
Bedeutung oder aus anderen Umständen, insbesondere weil sie Besonderheiten des Geschäfts- 
verfahrens beim einzelnen Zuwachssteueramt erkennen lassen, zur Nachprüfung durch die 
Landeszentralbehörde geeignet erscheinen, an diese ab. 
(2) Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen können von der Landeszentral- 
behörde angeordnet werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.