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Ernennung und Entlassung nach Einvernahme des Stifsrats dem Staatsministerium des
Innern vorbehalten ist.
Ihre Geschäftsführung kann durch eine vom Staatsministerium des Innern nach Ein—
vernahme des Stiftsrates zu erlassende Dienstanweisung näher geregelt werden.
Die Vorsteherin führt ein Dienstsiegel mit dem Königlichen Wappen und der Um—
schrift: Beamtentöchter-Stift Neuberghausen.
IV.
Verwaltung des Stiftsvermögens.
8 18.
Die Verwaltung des Stiftsvermögens wird durch einen vom Staatsministerium des
Innern nach Einvernahme des Stiftsrats aufgestellten Verwalter besorgt, und richtet sich im
allgemeinen nach den Vorschriften über die Verwaltung des Stiftungsvermögens. Sie
wird in der Regel einem Königlichen Beamten gegen einen vom Staatsministerium des
Innern nach Einvernahme des Stiftsrats festgesetzten aus den Einnahmen der Anstalt
fließenden Funktionsbezug als widerrufliche Nebenfunktion übertragen.
Zu den Obliegenheiten des Verwalters gehört auch die Sorge für die ordentliche
Unterhaltung des Stiftsgebäudes.
Fundationszuflüsse an Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnissen u. dgl. sind dem
Stiftsrat und durch diesen dem Staatsministerium des Innern anzuzeigen und dürfen,
wenn sie belastet sind, ohne die Genehmigung des letzteren nicht angenommen werden.
Der Verwalter führt ein Dienstsiegel mit dem Königlichen Wappen und der Umschrift:
Verwaltung des Beamtentöchter-Stifts Neuberghausen.
19.
Bei der Verwaltung des Stiftsfonds und der Verwendung ihrer Renten für die
Anstalt ist die von Seiner Majestät König Maximilian II. letztwillig aufgestellte
Ausscheidung zwischen allgemeiner und besonderer Dotation tunlichst festzuhalten.
Aus den Renten der allgemeinen Dotation sind zu bestreiten
1. die Bezüge des Verwalters,
2. die Geldbezüge der Vorsteherin,
3. die Entschädigung einer für die Vorsteherin aufzustellenden Stellvertreterin,
4. der Geldbezug des Hausmeisters,
5. die Löhne der Dienerschaft,