Nr. 24. 271
a) bei den Prozent= und Grad-Aräometern, je nachdem die Aräometerskale eingeteilt ist in
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b) bei den Dichte-Aräometern: in der Regel den Wert eines kleinsten Teilabschnitts,
soweit nicht die besonderen Vorschriften abweichende Bestimmungen enthalten.
2. An der Thermometerskale dürfen die Abweichungen der Angaben von der Richtigkeit
höchstens betragen, je nachdem diese Skale eingeteilt ist in
ganze Gradde 0,4 Grad,
halbe
oder „ 0,2 Grad,
fünftel
zehntel „ 0)1 Grad.
3. Die Einteilung beider Skalen darf keine augenfälligen Teilungsfehler aufweisen.
§ 6.
Stempelung.
1. Die Stempelung erfolgt bei Thermo-Aräometern auf dem Körper oberhalb der
Thermometerskale, bei Aräometern ohne Thermometer auf der Mitte des Körpers oder ober-
halb des die Aufschrift tragenden Streifens. Außerdem erhält jedes Instrument einen
Stempel auf der Kuppe des Stengels.
2. Ferner wird auf dem Glaskörper eine Nummer und das Gewicht des Instruments
auf 5 Milligramm abgerundet angegeben und auf dem Stengel unmittelbar über dem
obersten und dem untersten Teilstriche der Aräometerskale je ein Strich aufgeätzt, der sich
mindestens über die Hälfte des Stengelumfanges erstreckt und mit seiner dem betreffenden
Teilstriche zugekehrten Grenzlinie in dessen Ebene fällt.
Z. Der Jahresstempel wird dem Eichstempel auf dem Körper beigefügt. Zulässig ist
es, auf dem Körper des Aräometers die Bezeichnungen (I. C.) (International Congress)
oder (C. I.) (Congres International) hinzuzufügen.
Besondere Vorschriften.
§ 7.
I. Alkoholometer.
1. Zulässig sind nur Thermo-Alkoholometer, welche bei der Temperatur 15 Grad den
Alkoholgehalt weingeistiger Flüssigkeiten, einschließlich des denaturierten Branntweins in
Gewichtsprozenten angeben.