Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 24. 271 
a) bei den Prozent= und Grad-Aräometern, je nachdem die Aräometerskale eingeteilt ist in 
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b) bei den Dichte-Aräometern: in der Regel den Wert eines kleinsten Teilabschnitts, 
soweit nicht die besonderen Vorschriften abweichende Bestimmungen enthalten. 
2. An der Thermometerskale dürfen die Abweichungen der Angaben von der Richtigkeit 
höchstens betragen, je nachdem diese Skale eingeteilt ist in 
ganze Gradde 0,4 Grad, 
halbe 
oder „ 0,2 Grad, 
fünftel 
zehntel „ 0)1 Grad. 
3. Die Einteilung beider Skalen darf keine augenfälligen Teilungsfehler aufweisen. 
§ 6. 
Stempelung. 
1. Die Stempelung erfolgt bei Thermo-Aräometern auf dem Körper oberhalb der 
Thermometerskale, bei Aräometern ohne Thermometer auf der Mitte des Körpers oder ober- 
halb des die Aufschrift tragenden Streifens. Außerdem erhält jedes Instrument einen 
Stempel auf der Kuppe des Stengels. 
2. Ferner wird auf dem Glaskörper eine Nummer und das Gewicht des Instruments 
auf 5 Milligramm abgerundet angegeben und auf dem Stengel unmittelbar über dem 
obersten und dem untersten Teilstriche der Aräometerskale je ein Strich aufgeätzt, der sich 
mindestens über die Hälfte des Stengelumfanges erstreckt und mit seiner dem betreffenden 
Teilstriche zugekehrten Grenzlinie in dessen Ebene fällt. 
Z. Der Jahresstempel wird dem Eichstempel auf dem Körper beigefügt. Zulässig ist 
es, auf dem Körper des Aräometers die Bezeichnungen (I. C.) (International Congress) 
oder (C. I.) (Congres International) hinzuzufügen. 
Besondere Vorschriften. 
§ 7. 
I. Alkoholometer. 
1. Zulässig sind nur Thermo-Alkoholometer, welche bei der Temperatur 15 Grad den 
Alkoholgehalt weingeistiger Flüssigkeiten, einschließlich des denaturierten Branntweins in 
Gewichtsprozenten angeben.
	        
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