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2. die jährlichen Voranschläge der Einnahmen und Ausgaben zu prüfen,
3. die Entlassung eines Stiftsfräuleins, wenn diese ihm erforderlich erscheint, bei
dem Staatsministerium des Innern zu beantragen,
4. über sonstige Gegenstände, welche das Staatsministerium des Innern seiner Be-
gutachtung unterstellt, Beratung zu pflegen.
Gibt das Verhalten eines Stiftsfräuleins der Vorsteherin zu einer Anzeige an den
Vorstand des Stiftsrats gemäß § 16 Abs. 2 Anlaß, so hat dieser die Angelegenheit zu
untersuchen, wobei er die Stiftsfräulein zur Einvernahme vorladen kann. Über das Ergebnis
entscheidet der Stiftsrat, welcher auch befugt ist, schuldigen Stiftsfräulein einen schriftlichen
Verweis zu erteilen.
§ 23.
Der Stiftsrat versammelt sich auf Einladung durch den Vorstand, so oft es nötig
ist, und zwar soll die Versammlung wenigstens einmal im Jahr im Stiftsgebäude selbst
stattfinden.
Zur gültigen Beschlußfassung ist die Anwesenheit von wenigstens drei Mitgliedern mit
Einrechnung des Vorstandes erforderlich. Die Beschlüsse werden durch einfache Stimmen-
mehrheit gefaßt; im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes.
Bei Verhinderung des Vorstandes vertritt seine Stelle dasjenige Mitglied, welches dem
Stiftsrat am längsten angehört.
An jeder Sitzung haben die Vorsteherin und der Verwalter Anteil zu nehmen, ins-
besondere um die erforderlichen Aufschlüsse zu geben; es kommt ihnen jedoch nur eine
beratende Stimme zu.
Der Stiftsrat ist befugt nach Erfordernis auch den Stifts-Hausarzt und den mit der
Bauaufsicht über das Anstaltsgebäude betrauten Staatsbaubeamten zu den Beratungen beizuziehen.
Von jeder Sitzung ist dem Staatsministerium des Innern vorher rechtzeitig Anzeige
zu erstatten.
Über die Beratungen des Stiftsrats ist von dem Verwalter Protokoll zu führen.
B. Aufsicht des Ministeriums.
8 24.
Die gesetzliche Aufsicht über das Stift als allgemeine Landesstiftung wird unmmittelbar
vom Staatsministerium des Innern ausgeübt.