Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 27. 283 
8 8. 
Forstschutzbedienstete. 
Sind die gemeindlichen Forstschutzbediensteten zugleich Polizeidiener, so tragen sie deren 
Dienstkleidung (88 4, 6). Andernfalls tragen sie eine Dienstmütze aus dunkelgrünem Tuche 
mit hellgrünem Vorstoße. Auch können sie den Diensthut (§ 7 Satz 2) tragen. 
IV. Schlußvorschriften. 
89. 
Durch die Rangabzeichen der Polizeibediensteten wird ein Rangverhältnis gegenüber 
den Militärpersonen und der Gendarmerie nicht begründet. 
8 10. 
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, unerhebliche und versuchsweise 
Anderungen der Dienstkleidung und Ausrüstung im Beyehmen mit dem Kriegsministerium 
zu verfügen. 
8 11. 
Die bisherigen Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke können aufgetragen werden. 
München, den 21. April 1911. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. v. BSrettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrat Kahr.
	        
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