Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  3.  15

§  3.

Im  Sperrbezirke  sind  sämtliche  Hunde  an  solchen  Orten  festzulegen  oder  sicher  einzusperren,
  die  fremden  Hunden  nicht  zugänglich  sind.  Der  Festlegung  ist  das  Führen  der
mit  einem  sicheren  Maulkorbe  versehenen  Hunde  an  der  Leine  gleichzuachten.

Die  Benützung  der  Hunde  zum  Ziehen  ist  unter  der  Bedingung  gestattet,  daß  sie  fest
angeschirrt,  mit  einem  sicheren  Maulkorbe  versehen  und  außer  der  Zeit  des  Gebrauchs  festgelegt
  werden.

Die  Verwendung  von  Hirtenhunden  zur  Begleitung  von  Herden  sowie  die  Verwendung
von  Jagdhunden  bei  der  Jagd  kann  von  der  Distriktspolizeibehörde  unter  der  Bedingung
gestattet  werden,  daß  die  Hunde  außer  der  Zeit  des  Gebrauchs  festgelegt  oder  mit  einem
sicheren  Maulkorbe  versehen  und  an  der  Leine  geführt  werden.

Im  Beobachtungsbezirk  ist  es  gestattet,  die  Hunde  entweder  ohne  Maulkorb  an  der
Leine  zu  führen  oder  mit  einem  sicheren  Maulkorb  unter  dauernder  Überwachung  frei  laufen
zu  lassen.

Aus  den  Sperr=  und  Beobachtungsbezirken  dürfen  Hunde  ohne  distriktspolizeiliche
Erlaubnis  nicht  ausgeführt  werden.  Wird  die  Genehmigung  zur  Ausfuhr  eines  Hundes
erteilt,  so  ist  die  Polizeibehörde,  in  Bayern  die  Distriktspolizeibehörde,  des  Bestimmungsorts
  von  dem  bevorstehenden  Eintreffen  des  Tieres  rechtzeitig  zu  benachrichtigen.  Auch  kann
ungeordnet  werden,  daß  der  Hund  während  der  ÜUberführung  durch  bayerisches  Gebiet  und,
wenn  der  Bestimmungsort  in  Bayern  liegt,  am  Bestimmungsorte  den  gleichen  Beschränkungen
zu  unterwerfen  ist,  die  für  ihn  zur  Zeit  der  Ausfuhr  am  Herkunftsorte  vorgeschrieben  waren.

84.

Von  der  Distriktspolizeibehörde  kann  die  Tötung  der  Hunde  angeordnet  werden,  die
den  Vorschriften  in  §  3  zuwider  im  Sperr=  oder  Beobachtungsbezirk  umherlaufen.  Mit
dem  Aufsuchen  und  Erschießen  solcher  Hunde  sind  die  Gendarmerie  sowie  die  gemeindlichen
Polizeibediensteten  zu  beauftragen.  Das  K.  Staatsministerium  der  Finanzen  wird  das
Personal  des  staatlichen  Forstschutzdienstes  und  der  K.  Grenzwache  anweisen,  auf  Ersuchen

der  Distriktspolizeibehörde  bei  dem  Aufsuchen  und  Erschießen  von  Hunden,  deren  Tötung
angeordnet  ist,  mitzuwirken.

§  5.

Über  die  Herkunft  und  den  Verbleib  fremder,  verdächtig  erscheinender  Hunde  sowie
über  etwaige  Bißverletzungen  durch  tollwutkranke  oder  der  Tollwut  verdächtige  Tiere  hat  die
Distriktspolizeibehörde  im  Benehmen  mit  dem  Bezirktstierarzt  eingehende  Ermittlungen  anzustellen
  und  das  Ergebnis  den  beteiligten  österreichischen  politischen  Bezirksbehörden  mitzuteilen.