Nr. 3. 17
Nr. 80621.
Bekanntmachung über die Schiffahrts= und Floßordnung für die Donau in Bayern.
KR. Staatsministerinm des Innern.
Der § 16 Absatz II der Schiffahrts= und Floßordnung für die Donau in Bayern
vom 1. Januar 1901 (GWVBl. S. 13 ff.) erhält folgende Fassung:
„Ruder= und Dampfschiffe dürfen bei Nacht nur fahren, wenn der Schiffsführer noch
beide Stromufer deutlich sieht. Dampfschiffe, die bei Nacht fahren, haben mit Sonnen-
untergang folgende Laternen am Maste oder an einer sonstigen gutgeeigneten und nach vorne
sichtbaren Stelle des Vorderschif's übereinander aufzuhissen und bis Sonnenaufgang hell
erleuchtet zu erhalten, nämlich:
a. freifahrende Dampfschiffe (gleichviel, ob berg= oder talfahrend) 2 Laternen mit
weißen Gläsern,
b. Dampfschiffe mit Anhang 3 Laternen mit weißen Gläsern,
C. Kettendampfer außer den unter a oder b bezeichneten Laternen eine solche mit
blauen Gläsern, und zwar zwischen die Laternen mit weißen Gläsern eingeschaltet."“
München, den 10. Januar 1911.
Dr. v. Brettreich.
Hofdienst-Nachrichten.
Im Namen Seiner Majestät des Mönigs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden,
unterm 1. Januar 1911 mit Wirkung ab
1. Januar 1911 den K. Kammervirtuosen bei
der K. General-Intendanz der Hoftheater und
der Hofmusik, Professor Ernst Reichen-
bächer auf sein Ansuchen wegen nachgewiesener
Dienstunfähigkeit unter Anerkennung seiner
Dienstleistung in den dauernden Ruhestand
zu versetzen,
unterm 20. Dezember 1910 den Rechts-
praktikanten Karl Freiherrn von Moreau
und
unterm 31. Dezember 1910 den Rechts-
praktikanten Hugo Ritter und Edlen von
Rauscher auf Weeg zu K. Kammerjunkern,
ferner
unterm 3. Januar 1911 den K. Kammer=
junker Hellmuth Freiherrn von Tautphoeus
zum K. Kämmerer und den Leutnant der
Reserve des Infanterie-Leib-Regiments Felix
Grafen von Courten zum K. Kammer-
junker,
sämtliche auf ihr alleruntertänigstes Ansuchen,
zu ernennen.
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