Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 3. 17 
Nr. 80621. 
Bekanntmachung über die Schiffahrts= und Floßordnung für die Donau in Bayern. 
KR. Staatsministerinm des Innern. 
Der § 16 Absatz II der Schiffahrts= und Floßordnung für die Donau in Bayern 
vom 1. Januar 1901 (GWVBl. S. 13 ff.) erhält folgende Fassung: 
„Ruder= und Dampfschiffe dürfen bei Nacht nur fahren, wenn der Schiffsführer noch 
beide Stromufer deutlich sieht. Dampfschiffe, die bei Nacht fahren, haben mit Sonnen- 
untergang folgende Laternen am Maste oder an einer sonstigen gutgeeigneten und nach vorne 
sichtbaren Stelle des Vorderschif's übereinander aufzuhissen und bis Sonnenaufgang hell 
erleuchtet zu erhalten, nämlich: 
a. freifahrende Dampfschiffe (gleichviel, ob berg= oder talfahrend) 2 Laternen mit 
weißen Gläsern, 
b. Dampfschiffe mit Anhang 3 Laternen mit weißen Gläsern, 
C. Kettendampfer außer den unter a oder b bezeichneten Laternen eine solche mit 
blauen Gläsern, und zwar zwischen die Laternen mit weißen Gläsern eingeschaltet."“ 
München, den 10. Januar 1911. 
Dr. v. Brettreich. 
  
  
Hofdienst-Nachrichten. 
Im Namen Seiner Majestät des Mönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unterm 1. Januar 1911 mit Wirkung ab 
1. Januar 1911 den K. Kammervirtuosen bei 
der K. General-Intendanz der Hoftheater und 
der Hofmusik, Professor Ernst Reichen- 
bächer auf sein Ansuchen wegen nachgewiesener 
Dienstunfähigkeit unter Anerkennung seiner 
Dienstleistung in den dauernden Ruhestand 
zu versetzen, 
unterm 20. Dezember 1910 den Rechts- 
praktikanten Karl Freiherrn von Moreau 
und 
unterm 31. Dezember 1910 den Rechts- 
praktikanten Hugo Ritter und Edlen von 
Rauscher auf Weeg zu K. Kammerjunkern, 
ferner 
unterm 3. Januar 1911 den K. Kammer= 
junker Hellmuth Freiherrn von Tautphoeus 
zum K. Kämmerer und den Leutnant der 
Reserve des Infanterie-Leib-Regiments Felix 
Grafen von Courten zum K. Kammer- 
junker, 
sämtliche auf ihr alleruntertänigstes Ansuchen, 
zu ernennen. 
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