Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  31.  445

Bekanntmachung  über  die  Dienstanweisung  für  die  Leichenschauer.
K.  Staatsministerinm  des  Innern.

An  Stelle  der  Ziff.  VI  Abs.  1  der  Dienstanweisung  für  die  Leichenschauer  —  Anlage
zur  oberpolizeilichen  Vorschrift  über  die  Leichenschau  und  die  Zeit  der  Beerdigung  vom
20.  November  1885,  GVl.  S.  655  —  und  der  Anlage  II  dieser  Dienstanweisung  tritt
folgende  Bestimmung:

Bei  Todesfällen:  an  Aussatz,  Cholera,  Fleckfieber,  Gelbfieber,  Pest,  Pocken,  Diphtherie,
(Krupp,  Rachen=  und  Halsbräune),  übertragbarer  Genickstarre,  Kindbettfieber  (Wochenbett—
Puerperalfieber),  übertragbarer  Ruhr,  Scharlach,  (Scharlachfieber),  Typhus,  (Unterleibstyphus),
Wurmkrankheit  (Anchylostomiasis),  Milzbrand,  Rotz,  Tollwut,  Trichinose,  sogenannter
Fleisch-,  Fisch-,  Wurstvergiftung  (Paratyphus),  an  Lungen=  oder  Kehlkopftuberkulose  (Lungenoder
  Kehlkopfschwindsucht)  ferner  bei  Todesfällen,  die  den  Verdacht  einer  Erkrankung  an
Aussatz,  Cholera,  Fleckfieber,  Gelbfieber,  Pest,  Pocken,  Kindbettfieber,  übertragbarer  Ruhr,
Typhus,  Milzbrand,  Rotz  begründen,  ist  der  Distriktspolizeibehörde  gemäß  §  1  des  Reichsgesetzes
vom  30.  Juni  1900  (Rl.  S.  306)  und  der  Verordnung  vom  8.  Mai  1911  (GVBl.
S.  425)  und  gemäß  §  1,  2  und  4  der  Ministerialbekanntmachung  vom  9.  Mai  1911
(GVBl.  S.  4206)  sofort  auf  dem  in  8§  4  dieser  Bekanntmachung  vorgeschriebenen  Formblatte
  Anzeige  zu  erstatten.

München,  den  9.  Mai  1911.
Dr.  v.  Srettreich.

 

Bekanntmachung  über  die  Dienstanweisung  für  die  Hebammen.
fl.  Staatsministerium  des  Innern.
An  Stelle  der  §§  34  und  35  der  Dienstanweisung  für  die  Hebammen  —  s.  die  Ministerialbekanntmachung
  vom  9.  Juni  1899,  (GVhl.  S.  416  ff.)  —  treten  folgende  Vorschriften.


V.  Von  der  Möglichkeit,  Ansteckungen  zu  übertragen.

§  34.  Wenn  die  Körperwärme  einer  Wöchnerin,  unter  der  Achsel  gemessen,  380  Celsius
  übersteigt,  so  ist  die  Wöchnerin  als  krank  zu  erachten.

Die  Hebamme  hat  deshalb  sofort  die  Beiziehung  eines  Arztes  zu  veranlassen.  Gleichzeitig
  hat  sie  der  Distriktspolizeibehörde  den  Fall  anzuzeigen,  hiebei  zu  berichten,  ob  ein  Arzt
und  welcher  Arzt  beigezogen  wurde  oder  wird,  und  sich  der  Berufsausübung  bei  enderen  Ge-