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Wagen für Reisegepäck und für Stückgüter im Verkehre der Eisenbahn sowie
Wagen für Postpäckereien ohne angegebenen Wert.
§ 1.
Zulässige Gattungen.
1. Zulässig sind Wagen, bei denen das Gewicht der Last ganz oder zum
Teil durch die unmittelbare oder mittelbare Beobachtung des jedesmaligen Nei-
gungswinkels eines Hebelsystems ermittelt wird. Die Ausgleichung der Last darf
erfolgen:
a) durch eine Neigungsgewichtseinrichtung (Neigungswagen),
b) durch eine Federeinrichtung (Federwagen),
c) durch Neigungsgewichts= und Federeinrichtung (Neigungs-Federwagen),
d) durch Gewichts= oder Laufgewichts= und Neigungsgewichtseinrichtung (Ge-
wichts-Neigungswagen),
e) durch Gewichts= oder Laufgewichts= und Federeinrichtung (Gewichts-Feder-
wagen). -
2. Zulässig sind als Wagen für Reisegepäck und für Stückgüter im Ver-
kehre der Eisenbahn nur solche Wagen der oben geschilderten Art, deren größte
zulässige Last 2000 Kilogramm, und als Wagen für Postpäckereien nur solche
Wagen, deren größte zulässige Last 100 Kilogramm nicht überschreitet.
§ 2.
1 Einrichtung.
1. Die Wagen müssen den allgemeinen Vorschriften über die Einrichtung
der Handelswagen unter sinngemäßer Anwendung entsprechen.
2. An jeder Wage soll ein Pendelzeiger angebracht sein.
3. Die Wagen müssen geeignete Regulier= und Tariervorrichtungen besitzen.
Die Wagen für Reisegepäck und für Stückgüter müssen mit einer Entlastungs-
vorrichtung, die für Postpäckereien mit einer Feststellvorrichtung versehen sein.
4. Die Veränderungen des Neigungswinkels müssen auf Kreisbogeneintei-
lungen oder auf Zifferblättern ablesbar gemacht sein.
5. Derjenige Teilabschnitt, der einem Belastungsunterschiede von 1 Kilo-
gramm entspricht, darf nicht kleiner als 5 Millimeter sein.
6. Bei den Federwagen müssen mindestens solche Federeinrichtungen, die
zur Ausgleichung einer Last von 500 Kilogramm und mehr bestimmt sind, Ge-
währ dafür bieten, daß die Angaben der Wage von den Wärmeschwankungen
unabhängig sind.