Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 33. 468 
Abs. I, 39, 43 d. UmlGes., § 23 II d. Landtagsabschieds v. 28. Mai 1892). Sie ist 
in gleicher Weise zu vollziehen wie die Veranlagung zur Staatssteuer. Es finden deshalb 
insbesondere auch die Art. 5, 8, 11, 12, 18 bis 21 und die Strafbestimmungen des Gesetzes 
Anwendung. Ein etwaiger Zuschlag nach Art. 31 fließt in die Staatskasse. 
1 Zu Abs. I Ziff. 1. Die Vorschrift soll sich nicht auf Personen beziehen, die aus 
einem anderen Grunde als wegen der Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 
für ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Beruf usw. (Art. 7 Abs. I Ziff. 3, 4) 
einkommensteuerfrei sind, z. B. nicht auf die nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 2 3 befreiten Persouen. 
Sie bezieht sich insbesondere auf: 
1. bayerische Staatsangehörige, die in Bayern einen Wohnsih. oder einen Aufenthalt, 
aber auch in einem anderen Bundesstaat einen Wohnsitz und zugleich ihren dienst- 
lichen Wohnsitz haben (Art. 1 Abs. I Ziff. 1, b), 
2. nichtbayerische Reichsangehörige, die in Bayern einen Wohnsitz oder einen Auf- 
enthalt, aber auch in einem anderen Bundesstaat einen Wohnsitz haben, wenn 
dieser Bundesstaat ihr Heimatstaat oder in ihm zugleich ihr dienstlicher Wohnsitz 
ist (Art. 1 Abs. I Ziff. 2, a). 
III Weitere Anlässe zur vormerkungsweisen Veranlagung können sich beim Vollzuge der Art. 2 
d. Einf Ges. und Art. 7 d. Uml Ges. ergeben, worüber besondere Anordnungen vorbehalten bleiben. 
IV Durch die Vorschrift des Art. 6 Abs. III soll die Progression des Steuertarifs für 
die Umlagenberechnung zur Geltung gebracht werden. Wenn z. B. ein württembergischer 
Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Bayern und in Württemberg aus Gewerbebetrieb in 
Bayern 3,000 —X, aus Kapitalvermögen 10,000 X Einkünfte bezieht, so ist er in Bayern 
mit 48 W& Staatseinkommensteuer zu veranlagen, ferner aus 13,000 & mit 385 —4 zur 
Begründung der Umlagenpflicht vormerkungsweise zu veranlagen. Der Steuerbetrag von 48.## 
kommt für die Umlagenberechnung nicht weiter in Betracht. Vgl. Art. 6 d. Umles., 
8§ 20 d. Vollz Vorschr. hierzu. 
II. Steuerbares Einkommen. 
1. Allgemeine Grundsätze. 
§ 8. 
(Art. 7.) 
1 Als das Einkommen sollen sowohl für natürliche als auch für juristische Personen und 
nichtrechtsfähige Vereine die gesamten Reineinkünfte eines Kalender= oder eines Betriebsjahrs 
(Wirtschaftsjahrs) aus den vier Haupteinkommensquellen mit Einschluß des Mietwerts der 
Wohnung im eigenen Hause gelten. Die Reineinkünfte des Steuerpflichtigen sind gleich den 
Reinerträgen seiner Einkommensquellen. Was der Steuerpflichtige im Laufe ein Jahres 
Das 
Einkommen.
	        
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