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Amtsblatt
der Königlichen Regierung zu Stektin.
Stück 8.
1915.
Ausgegeben den 20. Februar
Inhalt: Vereinbarung zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen bei der Heranziehung von Arbeitern zu direkten Kommunalsteuern
im Königreich Preußen und im Großherzogtum Hessen, S. 45 Bekanntmachung über das
Füttern der Tiere auf Schlachtviehmärkten und Schlachtviehhöfen nebst Ausführungsbestimmungen, S. 46. —
Nachtrag zum Statut der Zentrallandschaft für die Preußischen Staaten vom 21. Mai 1873, S. 47. — Nachg
zu den reglementarischen Bestimmungen des Kur= und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kreditinstituts,
47. — Serviszahlungen im Kriege, S. 47. — Wahl des Okonomierats Mühlenbruch auf Putzernin zum
zweiten Hilfsdeputierten des Fürstentumer Kreises, S. 48. — Tarif für den Eisenbahnhafen der Greifenberger
Kleinbahnen-Aktiengesellschaft in Stepenitz, S. 48. — Lehrgänge für Obst= und Gemüsebau an der Königlichen
Lehranstalt für Obst= und Gartenbau zu Proskau O.-S., S. 49. — Auslosung von Rentenbriefen, S. 49. —
Tilgung Pommerscher Provinzialanleihen, S. 50. — Aufforderung, S. 51. — Personalnachrichten, S. 51. —
tra
S.
Erklärung des Gefangenenlagers Stargard i. Pom. als cholerafrei, S. 51.
Wer Brotgetreide verfüttert, versündigt sich am Vaterlande und macht
sich strafbar.
Das alphabetische Sachregister zum Amtsblatt für das Jahr 1914,
ist erschienen und zum Preise von 40 Pfg. für jedes Stück durch die Amtsblattstelle der
Königlichen Regierung in Stettin und durch alle Kaiserlichen Postanstalten — in Stettin
durch das Kaiserliche Postamt 1 Geitungsstelle) — zu beziehen.
Da das Register den Gebrauch des Amtsblattes sehr erleichtert, so werden die
beteiligten Behörden und Beamten, sowie alle sonstigen Empfänger des Amtsblattes auf
das Erscheinen desselben besonders aufmerksam gemacht.
Verordnungen und Behkanntmachungen
höchster und höherer Behörden.
74) Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen
bei der Heranziehung von Arbeitern zu direkten
Kommunalsteuern im Königreich Preußen und im
Großherzogtum Hessen haben die Königlich Preußischen
Minister der Finanzen und des Innern und die
Großherzoglich Hessischen Ministerien des Innern
und der Finanzen folgende Vereinbarung getroffen:
1
81.
Arbeiter, die sich unter Beibehaltung ihres Wohnsitzes
in einem der beiden Staaten nur während
der Woche des Erwerbes wegen im Gebiete des
anderen Staates aufhalten, an den arbeitsfreien
Tagen aber regelmäßig nach ihrem Wohnsitz zurück-
kehren, dürfen mit ihrem nicht aus Grundbesitz oder
Gewerbebetrieb fließenden Einkommen nur in der
Wohnsitzgemeinde ihres Heimatstaates zur Gemeindeeinkommensteuer
herangezogen werden.
2.
Wenn unoorheirakke Saisonarbeiter, die sich.
unter Beibehaltung ihres Wohnsitzes in einem der
beiden Staaten im Gebiete des anderen Staates
über 3 Monate aufhalten, nach Landesrecht von
der Aufenthaltsgemeinde mit ihrem nicht aus
Grundbesitz oder Gewerbebetrieb fließenden Einkommen
zur Gemeindeeinkommensteuer herangezogen
werden, so ist das bezeichnete Einkommen für den
Zeitraum der Besteuerung in der Aufenthaltsgemeinde
von der Wohnsitzgemeinde steuerfrei zu lassen.