Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1915. (105)

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Amtsblatt

der  Königlichen  Regierung  zu  Stektin.

 

Stück  8.

1915.

Ausgegeben  den  20.  Februar

 

Inhalt:  Vereinbarung  zur  Vermeidung  von  Doppelbesteuerungen  bei  der  Heranziehung  von  Arbeitern  zu  direkten  Kommunalsteuern

  im  Königreich  Preußen  und  im  Großherzogtum  Hessen,  S.  45  Bekanntmachung  über  das
Füttern  der  Tiere  auf  Schlachtviehmärkten  und  Schlachtviehhöfen  nebst  Ausführungsbestimmungen,  S.  46.  —
Nachtrag  zum  Statut  der  Zentrallandschaft  für  die  Preußischen  Staaten  vom  21.  Mai  1873,  S.  47.  —  Nachg
  zu  den  reglementarischen  Bestimmungen  des  Kur=  und  Neumärkischen  Ritterschaftlichen  Kreditinstituts,
47.  —  Serviszahlungen  im  Kriege,  S.  47.  —  Wahl  des  Okonomierats  Mühlenbruch  auf  Putzernin  zum
zweiten  Hilfsdeputierten  des  Fürstentumer  Kreises,  S.  48.  —  Tarif  für  den  Eisenbahnhafen  der  Greifenberger
Kleinbahnen-Aktiengesellschaft  in  Stepenitz,  S.  48.  —  Lehrgänge  für  Obst=  und  Gemüsebau  an  der  Königlichen
Lehranstalt  für  Obst=  und  Gartenbau  zu  Proskau  O.-S.,  S.  49.  —  Auslosung  von  Rentenbriefen,  S.  49.  —
Tilgung  Pommerscher  Provinzialanleihen,  S.  50.  —  Aufforderung,  S.  51.  —  Personalnachrichten,  S.  51.  —

tra
S.

Erklärung  des  Gefangenenlagers  Stargard  i.  Pom.  als  cholerafrei,  S.  51.

 

Wer  Brotgetreide  verfüttert,  versündigt  sich  am  Vaterlande  und  macht

 

sich  strafbar.

 

Das  alphabetische  Sachregister  zum  Amtsblatt  für  das  Jahr  1914,
ist  erschienen  und  zum  Preise  von  40  Pfg.  für  jedes  Stück  durch  die  Amtsblattstelle  der
Königlichen  Regierung  in  Stettin  und  durch  alle  Kaiserlichen  Postanstalten  —  in  Stettin
durch  das  Kaiserliche  Postamt  1  Geitungsstelle)  —  zu  beziehen.

Da  das  Register  den  Gebrauch  des  Amtsblattes  sehr  erleichtert,  so  werden  die
beteiligten  Behörden  und  Beamten,  sowie  alle  sonstigen  Empfänger  des  Amtsblattes  auf
das  Erscheinen  desselben  besonders  aufmerksam  gemacht.

 

Verordnungen  und  Behkanntmachungen
höchster  und  höherer  Behörden.

74)  Zur  Vermeidung  von  Doppelbesteuerungen
bei  der  Heranziehung  von  Arbeitern  zu  direkten
Kommunalsteuern  im  Königreich  Preußen  und  im
Großherzogtum  Hessen  haben  die  Königlich  Preußischen
Minister  der  Finanzen  und  des  Innern  und  die
Großherzoglich  Hessischen  Ministerien  des  Innern
und  der  Finanzen  folgende  Vereinbarung  getroffen:

1

81.

Arbeiter,  die  sich  unter  Beibehaltung  ihres  Wohnsitzes
  in  einem  der  beiden  Staaten  nur  während
der  Woche  des  Erwerbes  wegen  im  Gebiete  des
anderen  Staates  aufhalten,  an  den  arbeitsfreien
Tagen  aber  regelmäßig  nach  ihrem  Wohnsitz  zurück- 



kehren,  dürfen  mit  ihrem  nicht  aus  Grundbesitz  oder
Gewerbebetrieb  fließenden  Einkommen  nur  in  der
Wohnsitzgemeinde  ihres  Heimatstaates  zur  Gemeindeeinkommensteuer
  herangezogen  werden.

2.

Wenn  unoorheirakke  Saisonarbeiter,  die  sich.
unter  Beibehaltung  ihres  Wohnsitzes  in  einem  der
beiden  Staaten  im  Gebiete  des  anderen  Staates
über  3  Monate  aufhalten,  nach  Landesrecht  von
der  Aufenthaltsgemeinde  mit  ihrem  nicht  aus
Grundbesitz  oder  Gewerbebetrieb  fließenden  Einkommen
  zur  Gemeindeeinkommensteuer  herangezogen
werden,  so  ist  das  bezeichnete  Einkommen  für  den
Zeitraum  der  Besteuerung  in  der  Aufenthaltsgemeinde
von  der  Wohnsitzgemeinde  steuerfrei  zu  lassen.