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gesebmäßigen Gehorsam, burch Leistung dessen, was dem Staatsbuͤrger gegen die
Staatsregierung uͤberhaupt obliegt, durch Ergebenheit gegen Uns und Unser
Großherzogliches Haus sich wohl bewaͤhret und Uns die Ueberzeugung gegeben
haben, daß, so unerläßlich die von dem Bunde neuester Zeit getroffenen Maßregeln
zur Sicherung der öffentlichen Verhältnisse Deutschlands sich darstellen und
je nothwendiger deshalb die Befolgung derselben in jedem Theile dieses eng verbundenen
Ganzen verlangt werden muß, doch in Unseren Landen die Veranlassung
zu jenen Maßregeln zunächst und unmittelbar nicht angetroffen werden mochte.
Wir haben insonderheit in Unserer Residenz-Stadt Weimar und wenn Wir in
Unserer Residenz-Stadt Eisenach, in Unserer Kreisstadt Neustadt oder sonst wo
im Lande verweilten, mit Wohlgefallen die sprechendsten Beweise empfangen von
fener alten, festen Anhänglichkeit an der Person des Landesfürsten, welche Unsere
Unterthanen auszeichnet, und sind gewiß, daß es dem, wenn gleich unablässigen,
Streben einzelner Freunde einer zum Umsturz führenden Bewegung keineswegs
gelungen ist, jenen Abfall der Gesinnungen zu bewirken, der das Band gegenseitiger
Achtung, Liebe und Treue zerreißet, welches den Fürsten und die Unterthanen
in Eintracht verbinden muß, wenn das Gemeinwesen gedeihen soll. Und obgleich
auf Universitäten jugendliche Theilnahme an den Zeitbegebenheiten
gar leicht von der Bahn des Rechten zu entfernen vermag, so schreiben
Wir es doch gern neben dem Pflichteifer der Behörden dem Einflusse wohlgesinnter
akademischer Lehrer zu, daß in Jena der politische Schwindelgeist noch
nicht obzusiegen vermocht hat, vielmehr auf der Universität des Sachsen Ernestinischen
Gesammthauses im Ganzen, auch nach den wiederholten Zeugnissen des
gemeinschaftlichen Kurators und außerordentlichen Regierungsbevollmaächtigeen,
Fleiß, Ordnung und aͤchte Wissenschaftlichkeit die Herrschenden geblieben sind.
Auf folchem Grunde vertrauen Wir darauf, daß in Unserm Lande die zum Zwecke
der Erhaltung und Wiederherstellung öffentlicher Ruhe, Ordnung und Gesetzlichkeit
gefaßten Beschlüsse des deutschen Bundes in ihrem, aus dem Zmwecke sich ergebenden,
allein rechtigen Sinne werden aufgenommen und gewürdiget werden.
Durch Unsers Nahmens unterschrift und Beydruckung Unsers Großherzoglichen
Staatsinsiegels urkundlich vollzogen Weimar am 10. July 1832.
(I. S.) Carl Friedrich.
C. W. Ereyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
Patent,
die Fundeskeraln vom 5. July
1882 betreffend. vdt. E. Müller.