Metadata : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1832. (16)

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gesebmäßigen  Gehorsam,  burch  Leistung  dessen,  was  dem  Staatsbuͤrger  gegen  die
Staatsregierung  uͤberhaupt  obliegt,  durch  Ergebenheit  gegen  Uns  und  Unser
Großherzogliches  Haus  sich  wohl  bewaͤhret  und  Uns  die  Ueberzeugung  gegeben
haben,  daß,  so  unerläßlich  die  von  dem  Bunde  neuester  Zeit  getroffenen  Maßregeln
  zur  Sicherung  der  öffentlichen  Verhältnisse  Deutschlands  sich  darstellen  und
je  nothwendiger  deshalb  die  Befolgung  derselben  in  jedem  Theile  dieses  eng  verbundenen
  Ganzen  verlangt  werden  muß,  doch  in  Unseren  Landen  die  Veranlassung
zu  jenen  Maßregeln  zunächst  und  unmittelbar  nicht  angetroffen  werden  mochte.
Wir  haben  insonderheit  in  Unserer  Residenz-Stadt  Weimar  und  wenn  Wir  in
Unserer  Residenz-Stadt  Eisenach,  in  Unserer  Kreisstadt  Neustadt  oder  sonst  wo
im  Lande  verweilten,  mit  Wohlgefallen  die  sprechendsten  Beweise  empfangen  von
fener  alten,  festen  Anhänglichkeit  an  der  Person  des  Landesfürsten,  welche  Unsere
Unterthanen  auszeichnet,  und  sind  gewiß,  daß  es  dem,  wenn  gleich  unablässigen,
Streben  einzelner  Freunde  einer  zum  Umsturz  führenden  Bewegung  keineswegs
gelungen  ist,  jenen  Abfall  der  Gesinnungen  zu  bewirken,  der  das  Band  gegenseitiger
  Achtung,  Liebe  und  Treue  zerreißet,  welches  den  Fürsten  und  die  Unterthanen
  in  Eintracht  verbinden  muß,  wenn  das  Gemeinwesen  gedeihen  soll.  Und  obgleich
  auf  Universitäten  jugendliche  Theilnahme  an  den  Zeitbegebenheiten
gar  leicht  von  der  Bahn  des  Rechten  zu  entfernen  vermag,  so  schreiben
Wir  es  doch  gern  neben  dem  Pflichteifer  der  Behörden  dem  Einflusse  wohlgesinnter
  akademischer  Lehrer  zu,  daß  in  Jena  der  politische  Schwindelgeist  noch
nicht  obzusiegen  vermocht  hat,  vielmehr  auf  der  Universität  des  Sachsen  Ernestinischen
  Gesammthauses  im  Ganzen,  auch  nach  den  wiederholten  Zeugnissen  des
gemeinschaftlichen  Kurators  und  außerordentlichen  Regierungsbevollmaächtigeen,
Fleiß,  Ordnung  und  aͤchte  Wissenschaftlichkeit  die  Herrschenden  geblieben  sind.
Auf  folchem  Grunde  vertrauen  Wir  darauf,  daß  in  Unserm  Lande  die  zum  Zwecke
der  Erhaltung  und  Wiederherstellung  öffentlicher  Ruhe,  Ordnung  und  Gesetzlichkeit
  gefaßten  Beschlüsse  des  deutschen  Bundes  in  ihrem,  aus  dem  Zmwecke  sich  ergebenden,
  allein  rechtigen  Sinne  werden  aufgenommen  und  gewürdiget  werden.

Durch  Unsers  Nahmens  unterschrift  und  Beydruckung  Unsers  Großherzoglichen
Staatsinsiegels  urkundlich  vollzogen  Weimar  am  10.  July  1832.

(I.  S.)  Carl  Friedrich.
C.  W.  Ereyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.
Patent,
die  Fundeskeraln  vom  5.  July

1882  betreffend.  vdt.  E.  Müller.