Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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in ihrem bisherigen Stande als zur ferneren Lieferung eines Ertrags im bisherigen 
Umfange geeignet zu erhalten. Im Gegensatze hierzu stehen Aufwendungen für Ver- 
besserungen (Instand setzung), Erweiterungen, Vergrößerungen, Vermehrungen der Einkommens- 
quellen; solche Aufwendungen im Bereiche des Stammvermögens sind nicht abziehbar und 
ihr Betrag ist dem Jahresergebnisse zuzusetzen, wenn er den laufenden Betriebseinnahmen 
entnommen wurde. Wegen des Vorbehalts „soweit nicht für diese Zwecke Abschreibungen 
stattfinden“ wird auf Abs. IV verwiesen. 
zu Zu Ziff. 3. Schuldzinsen sind Betriebsausgaben, wenn sie für Schulden wegen der 
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einkünfte zu zahlen sind, z. B. für Schulden 
aus Anlaß des Ankaufs von Saatfrüchten, von Tieren, von Rohmaterialien, von Waren usw. 
für den Betrieb; sie sind aber Verbrauchsausgaben, wenn sie für Schulden zu zahlen sind, 
die mit den Einkünften in keinem unmittelbaren Zusammenhange stehen, z. B. für Schulden 
aus Anlaß eines Wohnhauskaufs, einer Badereise, der Kindererziehung, der Kinderaussteuer usw. 
Hiernach ist es vorzugsweise nach dem Anlasse der Schuld und nach wirtschaftlichen Ge- 
sichtspunkten zu beurteilen, ob Schuldzinsen Betriebsausgaben darstellen oder nicht. Da die 
Entscheidung hierüber unter Umständen dem Steuerpflichtigen schwer fallen wird, ist es nicht 
zu beanstanden, wenn alle Schuldzinsen ohne Unterschied einheitlich mit den Abzügen nach 
Art. 12 Abs. II Ziff. 1 als Verbrauchsausgaben abgesetzt werden, ausgenommen Schuld- 
zinsen, die als Betriebsausgaben in einem Gewerbebetrieb anfallen d. h. zu zahlen sind. 
Diese sollen im Interesse des gewerbetreibenden Steuerpflichtigen wegen der 
Rückwirkung der Einkommensteuerveranlagung auf die Gewerbsteuerveranlagung (Art. 10 Abs. 1 
d. Gew #t Ges.) als Betriebsausgaben geltend gemacht und berücksichtigt werden, weshalb 
die gewerblichen Schuldzinsen besonders aufgeführt wurden. Zur Beibehaltung der Praxis 
nach Art. 10 Abs. II Ziff. 2,k des Gewerbsteuergesetzes vom 9. Juni 1899 sollen unter 
diesen Zinsen nicht nur die aus der laufenden Geschäftsführung und dem regelmäßigen 
Geschäftskredite herrührenden Schuldzinsen, sondern auch jene Zinsen oder ähnlichen geld- 
werten Vergütungen inbegriffen sein, die der Gewerbetreibende infolge der Gründung, Er- 
weiterung oder Erwerbung des Geschäfts oder für die zum Geschäftsbetriebe geliehenen und 
in ihm verwendeten Kapitalien nachweislich zu leisten hat. 
IV Zu Ziff. 4. Allgemeinen wirtschaftlichen Grundsätzen entspricht es, Wertsminderungen 
und Wertseinzehrungen an dem der Erwerbung von Einkünften gewidmeten Stammvermögen 
bei der Ermittelung der Reineinkünfte zu berücksichtigen, wenn sie nach dem regel- 
mäßigen Verlaufe der Dinge infolge natürlicher Einflüsse, des bestimmungsgemäßen 
Gebrauchs der Wirtschaftsmittel bei der Gewinnung der Einkünfte oder infolge des Zeit- 
ablaufs an Sachen, aber auch an solchen Rechten eintreten, deren Inhalt durch Zeitablauf 
erschöpft wird (Verlagsrechten, Patentrechten, Betriebskonzessionsrechten usw.). Der Ab-
	        
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