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2. der Geldwert der Nutzungen aus Rechten (z. B. Forstrechten) an fremdem Grund-
vermögen, Anteile an gemeindlichen Jagdpachtschillingen,
3. der nach den örtlichen Mittelpreisen anzuschlagende Geldwert des Selbst-
verbrauchs, d. h. aller jener Erzeugnisse, die dem Betrieb entnommen und
zur Bestreituung des Haushalts des Steuerpflichtigen, zum Unterhalte seiner
Familienangehörigen sowie des nicht im Wirtschaftsbetriebe tätigen Personals
verbraucht oder sonst zum Nutzen oder zur Annehmlichkeit der Familie und des
bezeichneten Personals verwendet sind (§ 8 Abs. I, IV).
I1 Der Wirtschafter mit seinen Einnahmen aus verschiedenen Einkommensquellen und
an Vermögenszuflüssen, aber auch mit seinen eigenen Bedürfnissen einerseits und der
landwirtschaftliche Betrieb mit seinen Erzeugnissen, aber auch mit seinem eigenen Aufwande
zu deren Erzielung anderseits sind getrennt zu halten. Deshalb sind nach Abs. I Ziff. 3
für die Abgabe von Erzeugnissen und Leistungen des Betriebs an den Wirtschafter zur
Befriedigung seiner Bedürfnisse Abgabepreise dem Betrieb in Einnahme zu stellen. Abgabe-
preise müssen aber bei der Ermittelung des Reinertrags des ganzen Betriebs nicht
in Einnahme gestellt werden, wenn Betriebserzeugnisse im Rahmen des Betriebs selbst
von einem Betriebszweig an den anderen abgegeben und so zur Erzielung anderer Erzeugnisse
des gleichen Betriebs verwendet werden, z. B. wenn Futter, Früchte, Milch zur Tierhaltung
abgegeben werden. Dies gilt auch für Naturalien und Wohnung, die an das im Betriebe
tätige Personal gewährt werden. Wollen jedoch für solche Naturalbezüge des im Betriebe
tätigen Personals die Geldanschläge bei den Betriebsausgaben (Abs. V Ziff. 6) aufgerechnet
werden, so müssen die entsprechenden Geldanschläge auch unter die Betriebseinnahmen (Abs. I
Ziff. 3) ausgenommen werden.
uI Sind Wirtschaftserzeugnisse usw. teils für den Haushalt, teils für den Betrieb ver-
wendet, so sind die Anteile nach billigem Ermessen in Bausch und Bogen auszuscheiden.
Eine bloß gelegentliche Benützung landwirtschaftlicher Betriebsmittel (Maschinen, Gespann)
soll außer Betracht bleiben.
IV Den nach Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 ermittelten Einnahmen ist der Geldwert des am
Schlusse des maßgebenden Jahres vorhandenen Bestandes an Wirtschaftserzeugnissen und
Vorräten zuzusetzen (vgl. jedoch Abs. VII).
Dagegen kommen als Betriebskosten in Ansatz insbesondere die Ausgaben:
1. für die Unterhaltung — nicht auch für die Erweiterung oder den Neubau —
der Wirtschaftsgebäude einschließlich der Wohnungen für das im Wirtschafts-
betriebe tätige Personal, ferner für die Unterhaltung der übrigen dem Wirtschafts-
betriebe dienenden oder ihn sichernden baulichen Anlagen (Mauern, Zäune, Wege,
Brücken, Brunnen, Wasserleitungen, Dämme, Schleusen, Anlagen für Ent= oder