Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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2. der Geldwert der Nutzungen aus Rechten (z. B. Forstrechten) an fremdem Grund- 
vermögen, Anteile an gemeindlichen Jagdpachtschillingen, 
3. der nach den örtlichen Mittelpreisen anzuschlagende Geldwert des Selbst- 
verbrauchs, d. h. aller jener Erzeugnisse, die dem Betrieb entnommen und 
zur Bestreituung des Haushalts des Steuerpflichtigen, zum Unterhalte seiner 
Familienangehörigen sowie des nicht im Wirtschaftsbetriebe tätigen Personals 
verbraucht oder sonst zum Nutzen oder zur Annehmlichkeit der Familie und des 
bezeichneten Personals verwendet sind (§ 8 Abs. I, IV). 
I1 Der Wirtschafter mit seinen Einnahmen aus verschiedenen Einkommensquellen und 
an Vermögenszuflüssen, aber auch mit seinen eigenen Bedürfnissen einerseits und der 
landwirtschaftliche Betrieb mit seinen Erzeugnissen, aber auch mit seinem eigenen Aufwande 
zu deren Erzielung anderseits sind getrennt zu halten. Deshalb sind nach Abs. I Ziff. 3 
für die Abgabe von Erzeugnissen und Leistungen des Betriebs an den Wirtschafter zur 
Befriedigung seiner Bedürfnisse Abgabepreise dem Betrieb in Einnahme zu stellen. Abgabe- 
preise müssen aber bei der Ermittelung des Reinertrags des ganzen Betriebs nicht 
in Einnahme gestellt werden, wenn Betriebserzeugnisse im Rahmen des Betriebs selbst 
von einem Betriebszweig an den anderen abgegeben und so zur Erzielung anderer Erzeugnisse 
des gleichen Betriebs verwendet werden, z. B. wenn Futter, Früchte, Milch zur Tierhaltung 
abgegeben werden. Dies gilt auch für Naturalien und Wohnung, die an das im Betriebe 
tätige Personal gewährt werden. Wollen jedoch für solche Naturalbezüge des im Betriebe 
tätigen Personals die Geldanschläge bei den Betriebsausgaben (Abs. V Ziff. 6) aufgerechnet 
werden, so müssen die entsprechenden Geldanschläge auch unter die Betriebseinnahmen (Abs. I 
Ziff. 3) ausgenommen werden. 
uI Sind Wirtschaftserzeugnisse usw. teils für den Haushalt, teils für den Betrieb ver- 
wendet, so sind die Anteile nach billigem Ermessen in Bausch und Bogen auszuscheiden. 
Eine bloß gelegentliche Benützung landwirtschaftlicher Betriebsmittel (Maschinen, Gespann) 
soll außer Betracht bleiben. 
IV Den nach Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 ermittelten Einnahmen ist der Geldwert des am 
Schlusse des maßgebenden Jahres vorhandenen Bestandes an Wirtschaftserzeugnissen und 
Vorräten zuzusetzen (vgl. jedoch Abs. VII). 
Dagegen kommen als Betriebskosten in Ansatz insbesondere die Ausgaben: 
1. für die Unterhaltung — nicht auch für die Erweiterung oder den Neubau — 
der Wirtschaftsgebäude einschließlich der Wohnungen für das im Wirtschafts- 
betriebe tätige Personal, ferner für die Unterhaltung der übrigen dem Wirtschafts- 
betriebe dienenden oder ihn sichernden baulichen Anlagen (Mauern, Zäune, Wege, 
Brücken, Brunnen, Wasserleitungen, Dämme, Schleusen, Anlagen für Ent= oder
	        
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