Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 33. 489 
lichen Inventars, ferner eine Entschädigung für die eigene Arbeitsleistung erzielt werden 
will. Für diesen Zweck können auch die Versicherungswerte bei der Gebäudebrand- 
und der Mobiliarfeuer-, ferner bei der Vieh= und Pferde-, sodann bei der Hagelversicherung 
benützt werden. . 
VI In Fällen, in denen eine den Betriebsverhältnissen entsprechende Tierhaltung vorausgesetzt 
werden darf, ist es, insbesondere in Alpengegenden, nicht ausgeschlossen, die leicht feststellbare 
Zahl der Tierstücke für eine angleichende gleichmäßige Schätzung der Einkünfte zu verwenden. 
VII Wertvolle Hilfsdienste kann auch das Grundsteuerkataster leisten. Für jede Er- 
mittelung des landwirtschaftlichen Reinertrags ist ihm der Besitzstand des Steuerpflichtigen 
und die für die Ertragsverhältnisse des Betriebs wichtige örtliche Lage der Grundstücke zu 
entnehmen. Es wird aber auch die Bonitierung, d. h. die ermittelte objektive Ertrags- 
fähigkeit der einzelnen Grundstücke, wenn nicht wesentliche Anderungen (Verbesserungen, Ver- 
schlechterungen, Wechsel in der Kulturart) eingetreten sind, die leicht festzustellen wären, 
wenigstens für Vergleichungen innerhalb der einzelnen Gemeinden und Steuerbezirke viel- 
sach noch als zutreffend zu erachten sein. Unter dieser Voraussetzung werden aus der Bo- 
nitierung Schlußfolgerungen für eine gleichmäßig angleichende Veranlagung der mit ähn- 
lichem Besitz unter ähnlichen individuellen Verhältnissen wirtschaftenden Besitzer gezogen 
werden können. Bei etwaiger Verwendung des Katasterertrags für Schlußfolgerungen auf 
den Betriebsreinertrag selbst ist jedoch zu beachten, daß der zu ermittelnde Betriebsrein- 
ertrag seinem Wesen nach verschieden ist von dem Katasterertrag und regelmäßig 
erheblich höher sein wird als dieser. Der Katasterertrag entspricht der Annahme eines Ertrags 
von ½ Schäffel Korn (27,8 Liter) im Werte von 1 fl (1.&71,Pf) für je ein Tagwerk 
(0,3407 ha) und je eine Bonitätsklasse. Die im Grundsteuerkataster vorgetragenen Ver- 
hältniszahlen sind das Produkt aus der Fläche (in Tagwerken und Dezimalen) und der 
Bonitätsklasse. Es beträgt daher der Katasterertrag für 15 Tagwerk (5,1105 ha) der 
12. Bonitätsklasse 15 7* 12 F 1 fl = 180 fl (308. 57 J) und im Kataster sind hierfür 
180 Verhältniszahlen vorgetragen. Die Einheit (das Ganze) der Verhältniszahl bedeutet 
also 1 fl. Katasterertrag, wofür an Grundsteuer früher 8,/, , später 7,6 = zu entrichten 
waren und künftig 4 -7 zu entrichten sein werden. Der Katasterertrag soll nur den Ertrag 
des Bodens nach der natürlichen Produktionsfähigkeit an Hauptprodukten abzüglich der 
Kosten der Aussaat im Systeme der Dereifelderwirtschaft (drittes Jahr als Brachjahr) dar- 
stellen. Dazu kommt, daß die Umrechnung anderer Hauptprodukte als Korn in den Korn- 
wert nach einem gegenwärtig gänzlich unzutreffenden Wertverhältnisse (nämlich 1 Schäffel 
Korn = / Schäffel Weizen = 1½⅛ Schäffel Gerste = 2 Schäffel Haber = 13½⅛ Zentner 
Heu) stattgefunden hat und daß der im Laufe der Zeit eingetretenen Aenderung der Boden- 
benützung, der Betriebsweisen usw., insbesondere aber des Geldwerts in keiner Weise 
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