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lichen Inventars, ferner eine Entschädigung für die eigene Arbeitsleistung erzielt werden
will. Für diesen Zweck können auch die Versicherungswerte bei der Gebäudebrandund
der Mobiliarfeuer-, ferner bei der Vieh= und Pferde-, sodann bei der Hagelversicherung
benützt werden. .
VI In Fällen, in denen eine den Betriebsverhältnissen entsprechende Tierhaltung vorausgesetzt
werden darf, ist es, insbesondere in Alpengegenden, nicht ausgeschlossen, die leicht feststellbare
Zahl der Tierstücke für eine angleichende gleichmäßige Schätzung der Einkünfte zu verwenden.
VII Wertvolle Hilfsdienste kann auch das Grundsteuerkataster leisten. Für jede Ermittelung
des landwirtschaftlichen Reinertrags ist ihm der Besitzstand des Steuerpflichtigen
und die für die Ertragsverhältnisse des Betriebs wichtige örtliche Lage der Grundstücke zu
entnehmen. Es wird aber auch die Bonitierung, d. h. die ermittelte objektive Ertragsfähigkeit
der einzelnen Grundstücke, wenn nicht wesentliche Anderungen (Verbesserungen, Verschlechterungen,
Wechsel in der Kulturart) eingetreten sind, die leicht festzustellen wären,
wenigstens für Vergleichungen innerhalb der einzelnen Gemeinden und Steuerbezirke vielsach
noch als zutreffend zu erachten sein. Unter dieser Voraussetzung werden aus der Bonitierung
Schlußfolgerungen für eine gleichmäßig angleichende Veranlagung der mit ähnlichem
Besitz unter ähnlichen individuellen Verhältnissen wirtschaftenden Besitzer gezogen
werden können. Bei etwaiger Verwendung des Katasterertrags für Schlußfolgerungen auf
den Betriebsreinertrag selbst ist jedoch zu beachten, daß der zu ermittelnde Betriebsreinertrag
seinem Wesen nach verschieden ist von dem Katasterertrag und regelmäßig
erheblich höher sein wird als dieser. Der Katasterertrag entspricht der Annahme eines Ertrags
von ½ Schäffel Korn (27,8 Liter) im Werte von 1 fl (1.&71,Pf) für je ein Tagwerk
(0,3407 ha) und je eine Bonitätsklasse. Die im Grundsteuerkataster vorgetragenen Verhältniszahlen
sind das Produkt aus der Fläche (in Tagwerken und Dezimalen) und der
Bonitätsklasse. Es beträgt daher der Katasterertrag für 15 Tagwerk (5,1105 ha) der
12. Bonitätsklasse 15 7* 12 F 1 fl = 180 fl (308. 57 J) und im Kataster sind hierfür
180 Verhältniszahlen vorgetragen. Die Einheit (das Ganze) der Verhältniszahl bedeutet
also 1 fl. Katasterertrag, wofür an Grundsteuer früher 8,/, , später 7,6 = zu entrichten
waren und künftig 4 -7 zu entrichten sein werden. Der Katasterertrag soll nur den Ertrag
des Bodens nach der natürlichen Produktionsfähigkeit an Hauptprodukten abzüglich der
Kosten der Aussaat im Systeme der Dereifelderwirtschaft (drittes Jahr als Brachjahr) darstellen.
Dazu kommt, daß die Umrechnung anderer Hauptprodukte als Korn in den Kornwert
nach einem gegenwärtig gänzlich unzutreffenden Wertverhältnisse (nämlich 1 Schäffel
Korn = / Schäffel Weizen = 1½⅛ Schäffel Gerste = 2 Schäffel Haber = 13½⅛ Zentner
Heu) stattgefunden hat und daß der im Laufe der Zeit eingetretenen Aenderung der Bodenbenützung,
der Betriebsweisen usw., insbesondere aber des Geldwerts in keiner Weise
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