Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  33.  489

lichen  Inventars,  ferner  eine  Entschädigung  für  die  eigene  Arbeitsleistung  erzielt  werden
will.  Für  diesen  Zweck  können  auch  die  Versicherungswerte  bei  der  Gebäudebrandund
  der  Mobiliarfeuer-,  ferner  bei  der  Vieh=  und  Pferde-,  sodann  bei  der  Hagelversicherung
benützt  werden.  .

VI  In  Fällen,  in  denen  eine  den  Betriebsverhältnissen  entsprechende  Tierhaltung  vorausgesetzt
werden  darf,  ist  es,  insbesondere  in  Alpengegenden,  nicht  ausgeschlossen,  die  leicht  feststellbare
Zahl  der  Tierstücke  für  eine  angleichende  gleichmäßige  Schätzung  der  Einkünfte  zu  verwenden.

VII  Wertvolle  Hilfsdienste  kann  auch  das  Grundsteuerkataster  leisten.  Für  jede  Ermittelung
  des  landwirtschaftlichen  Reinertrags  ist  ihm  der  Besitzstand  des  Steuerpflichtigen
und  die  für  die  Ertragsverhältnisse  des  Betriebs  wichtige  örtliche  Lage  der  Grundstücke  zu
entnehmen.  Es  wird  aber  auch  die  Bonitierung,  d.  h.  die  ermittelte  objektive  Ertragsfähigkeit
  der  einzelnen  Grundstücke,  wenn  nicht  wesentliche  Anderungen  (Verbesserungen,  Verschlechterungen,
  Wechsel  in  der  Kulturart)  eingetreten  sind,  die  leicht  festzustellen  wären,
wenigstens  für  Vergleichungen  innerhalb  der  einzelnen  Gemeinden  und  Steuerbezirke  vielsach
  noch  als  zutreffend  zu  erachten  sein.  Unter  dieser  Voraussetzung  werden  aus  der  Bonitierung
  Schlußfolgerungen  für  eine  gleichmäßig  angleichende  Veranlagung  der  mit  ähnlichem
  Besitz  unter  ähnlichen  individuellen  Verhältnissen  wirtschaftenden  Besitzer  gezogen
werden  können.  Bei  etwaiger  Verwendung  des  Katasterertrags  für  Schlußfolgerungen  auf
den  Betriebsreinertrag  selbst  ist  jedoch  zu  beachten,  daß  der  zu  ermittelnde  Betriebsreinertrag
  seinem  Wesen  nach  verschieden  ist  von  dem  Katasterertrag  und  regelmäßig
erheblich  höher  sein  wird  als  dieser.  Der  Katasterertrag  entspricht  der  Annahme  eines  Ertrags
von  ½  Schäffel  Korn  (27,8  Liter)  im  Werte  von  1  fl  (1.&71,Pf)  für  je  ein  Tagwerk
(0,3407  ha)  und  je  eine  Bonitätsklasse.  Die  im  Grundsteuerkataster  vorgetragenen  Verhältniszahlen
  sind  das  Produkt  aus  der  Fläche  (in  Tagwerken  und  Dezimalen)  und  der
Bonitätsklasse.  Es  beträgt  daher  der  Katasterertrag  für  15  Tagwerk  (5,1105  ha)  der
12.  Bonitätsklasse  15  7*  12  F  1  fl  =  180  fl  (308.  57  J)  und  im  Kataster  sind  hierfür
180  Verhältniszahlen  vorgetragen.  Die  Einheit  (das  Ganze)  der  Verhältniszahl  bedeutet
also  1  fl.  Katasterertrag,  wofür  an  Grundsteuer  früher  8,/,  ,  später  7,6  =  zu  entrichten
waren  und  künftig  4  -7  zu  entrichten  sein  werden.  Der  Katasterertrag  soll  nur  den  Ertrag
des  Bodens  nach  der  natürlichen  Produktionsfähigkeit  an  Hauptprodukten  abzüglich  der
Kosten  der  Aussaat  im  Systeme  der  Dereifelderwirtschaft  (drittes  Jahr  als  Brachjahr)  darstellen.
  Dazu  kommt,  daß  die  Umrechnung  anderer  Hauptprodukte  als  Korn  in  den  Kornwert
  nach  einem  gegenwärtig  gänzlich  unzutreffenden  Wertverhältnisse  (nämlich  1  Schäffel
Korn  =  /  Schäffel  Weizen  =  1½⅛  Schäffel  Gerste  =  2  Schäffel  Haber  =  13½⅛  Zentner
Heu)  stattgefunden  hat  und  daß  der  im  Laufe  der  Zeit  eingetretenen  Aenderung  der  Bodenbenützung,

  der  Betriebsweisen  usw.,  insbesondere  aber  des  Geldwerts  in  keiner  Weise
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