Nr. 33.
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Dienstreisen. Die nähere Bezeichnung dieser Bezüge bleibt besonderer Ministerialentschließung
vorbehalten.
IX Außer Betracht haben Bezüge zu bleiben, die unter Art. 8 Ziff. 1, 5 bis 10 fallen
(§§ 10, 11 Abs. III bis VI1).
8 40.
(Art. 16.)
1 Im einzelnen gelten als Einkünfte aus Beruf usw. (Art. 7 Abs. I Ziff. 4) ins- Ermikteiasz
besondere:
1.
die Lohn-, Gehalts= und anderen Bezüge der Arbeiter, Dienstboten, Gewerbe-
und Handlungsgehilfen und der übrigen im Privatdienst angestellten oder
beschäftigten Personen.
Hierunter fallen auch die Tantiemen und sonstigen Nebenbezüge der Ge-
schäftsleiter der Unternehmungen (Direktoren usw.), während die Tantiemen der
Aufsichtsorgane der Erwerbsgesellschaften (Aufsichtsräte), gleichviel ob diese Tantiemen
ganz oder teilweise in festen Bezügen bestehen oder nur nach Hundertsätzen des
Gewinns festgesetzt werden, unter Ziff. 3 gehören.
.l die Gehalts= und anderen Bezüge der im Hof-, Staats= oder sonstigen öffent-
lichen Dienste angestellten oder beschäftigten Personen.
Für die Ausscheidung nach Ziff. 1, 2, die lediglich etwaigen statistischen
Zwecken dienen soll, ist nicht die Art der Beschäftigung, sondern die Art des
Dienstes (privater oder öffentlicher Dienst) ausschlaggebend.
Maßgebend ist überall die tatsächliche Höhe des Bezugs und der Neben-
leistungen, bei Geistlichen und Lehrern nicht etwa der Sollbetrag nach den Pfründe-
oder den Schulfassionen.
der Erwerb aus wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender
oder erziehender Tätigkeit, aus der Berufstätigkeit der Arzte, Rechtsanwälte,
Architekten, Ingenieure und der Ausübung ähnlicher Berufsarten und aus son-
stiger gewinnbringender Beschäftigung.
Nach Lage des Einzelfalls ist zu prüfen, ob nicht und wieweit etwa die
Voraussetzungen für die Annahme eines Gewerbebetriebs erfüllt sind (vgl. § 1
Abs. II d. Vollz. Vorschr. z. GewSct#es.).
die Pensionen, Wartegelder, Ruhegehalte und anderen ständigen mit Rücksicht
auf frühere Arbeitsleistung, private oder öffentliche Dienstleistung oder Berufstätig-
keit zustehenden Bezüge.
Die Steuerbarkeit ist nicht davon abhängig, ob die Bezüge von einer
bayerischen oder einer außerbayerischen Kasse bezahlt werden. Ein Suerbegehatt
Reineinkünfte
aus Leruf
usw.