Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 33. 
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Dienstreisen. Die nähere Bezeichnung dieser Bezüge bleibt besonderer Ministerialentschließung 
vorbehalten. 
IX Außer Betracht haben Bezüge zu bleiben, die unter Art. 8 Ziff. 1, 5 bis 10 fallen 
(§§ 10, 11 Abs. III bis VI1). 
8 40. 
(Art. 16.) 
1 Im einzelnen gelten als Einkünfte aus Beruf usw. (Art. 7 Abs. I Ziff. 4) ins- Ermikteiasz 
besondere: 
1. 
die Lohn-, Gehalts= und anderen Bezüge der Arbeiter, Dienstboten, Gewerbe- 
und Handlungsgehilfen und der übrigen im Privatdienst angestellten oder 
beschäftigten Personen. 
Hierunter fallen auch die Tantiemen und sonstigen Nebenbezüge der Ge- 
schäftsleiter der Unternehmungen (Direktoren usw.), während die Tantiemen der 
Aufsichtsorgane der Erwerbsgesellschaften (Aufsichtsräte), gleichviel ob diese Tantiemen 
ganz oder teilweise in festen Bezügen bestehen oder nur nach Hundertsätzen des 
Gewinns festgesetzt werden, unter Ziff. 3 gehören. 
.l die Gehalts= und anderen Bezüge der im Hof-, Staats= oder sonstigen öffent- 
lichen Dienste angestellten oder beschäftigten Personen. 
Für die Ausscheidung nach Ziff. 1, 2, die lediglich etwaigen statistischen 
Zwecken dienen soll, ist nicht die Art der Beschäftigung, sondern die Art des 
Dienstes (privater oder öffentlicher Dienst) ausschlaggebend. 
Maßgebend ist überall die tatsächliche Höhe des Bezugs und der Neben- 
leistungen, bei Geistlichen und Lehrern nicht etwa der Sollbetrag nach den Pfründe- 
oder den Schulfassionen. 
der Erwerb aus wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender 
oder erziehender Tätigkeit, aus der Berufstätigkeit der Arzte, Rechtsanwälte, 
Architekten, Ingenieure und der Ausübung ähnlicher Berufsarten und aus son- 
stiger gewinnbringender Beschäftigung. 
Nach Lage des Einzelfalls ist zu prüfen, ob nicht und wieweit etwa die 
Voraussetzungen für die Annahme eines Gewerbebetriebs erfüllt sind (vgl. § 1 
Abs. II d. Vollz. Vorschr. z. GewSct#es.). 
die Pensionen, Wartegelder, Ruhegehalte und anderen ständigen mit Rücksicht 
auf frühere Arbeitsleistung, private oder öffentliche Dienstleistung oder Berufstätig- 
keit zustehenden Bezüge. 
Die Steuerbarkeit ist nicht davon abhängig, ob die Bezüge von einer 
bayerischen oder einer außerbayerischen Kasse bezahlt werden. Ein Suerbegehatt 
Reineinkünfte 
aus Leruf 
usw.
	        
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