Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 33. 509 
Mitteilung nach Abs. I ergeben. Jedenfalls sollen aber spätestens alle 5 Jahre die Mit- 
teilungen erneuert werden. 
III Für die Regel wird dem mitteilenden Amte der Veranlagungsort, der in den meisten 
Fällen mit dem Wohnsitze zusammenfällt, aus seinen Hebegrundlagen und seiner bisherigen 
Perzeptionstätigkeit bekannt sein. Nötigenfalls hat das mitteilende Amt zum Zwecke der 
Ermittelung des Veranlagungsorts vor der Mitteilung mit dem Steuerpflichtigen geeignet 
ins Benehmen zu treten. Insbesondere wird dies bei der beschränkten Steuerpflicht 
(Art. 2 d. Eink St Ges.) geschehen müssen. Bei den beschränkt Steuerpflichtigen ist daher 
unbeschadet anderer zweckentsprechender Erhebungen von Zeit zu Zeit anzufragen, ob sie nicht 
etwa noch in einem anderen bayerischen Rentamtsbezirke beschränkt steuerpflichtig sind. 
IV Für jeden Steuerpflichtigen ist ein Personalbogen anzulegen, in dem die Familien-, 
Einkommens= und Besitzverhältnisse der Steuerpflichtigen sowie sonstige für die Veranlagung 
wichtigen Feststellungen tunlichst festzuhalten sind. Sind mehrere Personalbogen für einen 
Steuerpflichtigen entstanden oder mehrere auf die Veranlagung dieses Steuerpflichtigen 
bezügliche Aktenstücke angefallen, so sind diese Bogen und Aktenstücke zu einem Personalakte 
zu vereinigen. Wegen eines Formulars für Personalbogen siehe die Anlage 5. —— 
V Diese Personalbogen und Personalakten sollen die Unterlage für die alljährliche Ver. 
anlagung des Steuerpflichtigen bilden, während in die Steuerliste lediglich die für die Ein- 
kommens-, Ertrags-, Steuer= und Umlagenberechnungen sowie die für die Steuerstatistik 
erforderlichen Ziffern aufgenommen werden. Die auf der ersten Seite der Anlage 5 vor- 
gesehene Zusammenstellung der Veranlagungsergebnisse früherer Jahre ist auf jeden Fall bei 
Überweisung des Steuerpflichtigen an ein anderes Rentamt auszufüllen. 
VI Die Anlage der Personalbogen und Personalakten ist sobald als möglich in Angriff 
zu nehmen und tunlichst zu fördern. Sie sind für die Folge fortzuführen; je nach Bedarf 
sind allgemein oder für einzelne Fälle neue Personalbogen anzulegen. Besonderes Augen- 
merk ist der Fortführung jener Personalbogen und Personalakten zuzuwenden, die zufolge 
der Vorschrift im Art. 27 Abs. I, daß nur Steuerpflichtige mit einem steuerbaren Einkommen 
von mehr als 2000 □CK alljährlich eine Steuererklärung abgeben müssen, nicht von selbst 
alljährliche Ergänzung finden. 
VI Um schon vor Beginn des in den Art. 23 ff. geregelten Anlageverfahrens möglichst voll- 
ständiges und verlässiges Material für den Steuerausschuß zu sammeln, sind nach Tunlichkeit 
sachverständige und mit den Verhältnissen der Steuerpflichtigen vertraute Personen zur Er- 
teilung von Aufschlüssen zum Zwecke der Ergänzung der Personalbogen einzuladen. Selbst- 
derständlich dürfen diesen Sachverständigen und Auskunftspersonen nicht die Steuerverhältnisse, 
die Steuererklärungen und sonstigen Angaben der Steuerpflichtigen mitgeteilt oder Einsicht 
it die rentamtlichen Akten gewährt werden. Auch hinsichtlich der Angaben der einvernommenen
	        
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