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11. die Feststellung der Grundlagen für die Berechnung der Zuschläge zur Einkommen-
steuer (bei Berufseinkünften von mehr als 8000 (∆) nach Art. 25 Abs. II, III
d. UmlGes. (Art. 27 Abs. I d. UmlGes.),
12. die in Ziff. 1 bis 3 bezeichnete Aufgabe hinsichtlich der Feststellung der Grundlagen
für die Berechnung der Zuschläge zur Einkommensteuer (bei Berufseinkünften von
mehr als 8000 .K) nach Art. 25 Abs. II, III d. UmlGes. (Art. 27 Abs. II
d. Umlef.).
I. Die Veranlagung zur Gewerb= und Kapitalrentensteuer ist stets mit jener zur Ein-
kommensteuer zu verbinden.
. Zu den Obliegenheiten des Steuerausschusses gehört auch die Festsetzung der Grund-
lagen für die vormerkungsweisen Veranlagungen nach d. Art. 6 d. Eink St Ges., Art. 3
Abs. III, 6 Abs. II, 11 Abs. II d. Gewt Ges., Art. 3 Abs. I d. KapStWef.
IV Die Grundlage für die im Abs. I Ziff. 11, 12 bezeichneten Zuschläge ist
1. im Falle des Art. 25 Abs. II d. Uml Ges. (Einkommen lediglich aus Beruf usw.)
die Einkommensteuer, die in Spalte 14 der Steuerliste vorgetragen ist,
2. im Falle des Art. 25 Abs. III d. Uml Ges. (Einkommen teils aus Beruf usw.,
teils aus anderen Quellen) die Einkommensteuer, die den Pflichtigen tarifmäßig
träfe, wenn er neben den Reineinkünften aus Beruf usw. (Spalte 6 der Steuer-
liste) keine weiteren Einkünfte hätte. Berbrauchsausgaben (Spalten 8, 9 der
Steuerliste) werden bei Berechnung dieses Steuerbetrags nicht abgesetzt; der
Steuerbetrag darf jedoch keinesfalls höher sein als die Einkommensteuer, die in
Spalte 14 der Steuerliste vorgetragen ist. Der Zuschlag, wie er sich aus dem
so berechneten Steuerbetrag ergibt, ist in Spalte 16 der Steuerliste vorzumerken.
Näheres in den 8§ 77 bis 81, 92 bis 94 d. VollzAnw. z. Umles.
V Bezüglich der Ermäßigungen beschränkt sich die Aufgabe des Steuerausschusses auf die
Festsetzung der Höhe der Einkünfte der Ehefrau, die nach Art. 18 abzuziehen sind, und
auf die Festsetzung der Zahl der Steuerstufen, um die nach Art. 19, 20 die Steuer herab-
zusetzen ist.
VI Auch wenn das steuerbare Einkommen vom Steuerausschusse geschätzt wird, soll für
die Zwecke der Statistik dem Vordrucke der Steuerliste entsprechend das geschätzte Einkommen
nach den im Art. 7 Abs. I d. Eink St Ges. unter den Ziff. 1 bis 4 bezeichneten 4 Arten von
Reineinkünften ausgeschieden werden.
VII Die Vorschrift im Art. 45 Abs. II will die Anwendung der Ermäßigungsbestimmungen
nicht von einem förmlichen Antrage des Pflichtigen abhängig machen. Eine Berücksichtigung
solcher Verhältnisse soll vielmehr ohne besonderen Antrag auch dann eintreten, wenn sie dem
Ausschusse verlässig bekannt sind. (Vgl. § 41 Abs. II, Anlage 11 Ziff. 15/%