Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 33. 527 
11. die Feststellung der Grundlagen für die Berechnung der Zuschläge zur Einkommen- 
steuer (bei Berufseinkünften von mehr als 8000 (∆) nach Art. 25 Abs. II, III 
d. UmlGes. (Art. 27 Abs. I d. UmlGes.), 
12. die in Ziff. 1 bis 3 bezeichnete Aufgabe hinsichtlich der Feststellung der Grundlagen 
für die Berechnung der Zuschläge zur Einkommensteuer (bei Berufseinkünften von 
mehr als 8000 .K) nach Art. 25 Abs. II, III d. UmlGes. (Art. 27 Abs. II 
d. Umlef.). 
I. Die Veranlagung zur Gewerb= und Kapitalrentensteuer ist stets mit jener zur Ein- 
kommensteuer zu verbinden. 
. Zu den Obliegenheiten des Steuerausschusses gehört auch die Festsetzung der Grund- 
lagen für die vormerkungsweisen Veranlagungen nach d. Art. 6 d. Eink St Ges., Art. 3 
Abs. III, 6 Abs. II, 11 Abs. II d. Gewt Ges., Art. 3 Abs. I d. KapStWef. 
IV Die Grundlage für die im Abs. I Ziff. 11, 12 bezeichneten Zuschläge ist 
1. im Falle des Art. 25 Abs. II d. Uml Ges. (Einkommen lediglich aus Beruf usw.) 
die Einkommensteuer, die in Spalte 14 der Steuerliste vorgetragen ist, 
2. im Falle des Art. 25 Abs. III d. Uml Ges. (Einkommen teils aus Beruf usw., 
teils aus anderen Quellen) die Einkommensteuer, die den Pflichtigen tarifmäßig 
träfe, wenn er neben den Reineinkünften aus Beruf usw. (Spalte 6 der Steuer- 
liste) keine weiteren Einkünfte hätte. Berbrauchsausgaben (Spalten 8, 9 der 
Steuerliste) werden bei Berechnung dieses Steuerbetrags nicht abgesetzt; der 
Steuerbetrag darf jedoch keinesfalls höher sein als die Einkommensteuer, die in 
Spalte 14 der Steuerliste vorgetragen ist. Der Zuschlag, wie er sich aus dem 
so berechneten Steuerbetrag ergibt, ist in Spalte 16 der Steuerliste vorzumerken. 
Näheres in den 8§ 77 bis 81, 92 bis 94 d. VollzAnw. z. Umles. 
V Bezüglich der Ermäßigungen beschränkt sich die Aufgabe des Steuerausschusses auf die 
Festsetzung der Höhe der Einkünfte der Ehefrau, die nach Art. 18 abzuziehen sind, und 
auf die Festsetzung der Zahl der Steuerstufen, um die nach Art. 19, 20 die Steuer herab- 
zusetzen ist. 
VI Auch wenn das steuerbare Einkommen vom Steuerausschusse geschätzt wird, soll für 
die Zwecke der Statistik dem Vordrucke der Steuerliste entsprechend das geschätzte Einkommen 
nach den im Art. 7 Abs. I d. Eink St Ges. unter den Ziff. 1 bis 4 bezeichneten 4 Arten von 
Reineinkünften ausgeschieden werden. 
VII Die Vorschrift im Art. 45 Abs. II will die Anwendung der Ermäßigungsbestimmungen 
nicht von einem förmlichen Antrage des Pflichtigen abhängig machen. Eine Berücksichtigung 
solcher Verhältnisse soll vielmehr ohne besonderen Antrag auch dann eintreten, wenn sie dem 
Ausschusse verlässig bekannt sind. (Vgl. § 41 Abs. II, Anlage 11 Ziff. 15/%
	        
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