Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 33. 531 
und wenn weiter in diesen beiden Fällen die festgesetzte Steuer die des Vorjahrs nicht über- 
steigt. Wenn es die Geschäftsverhältnisse des Rentamts nur irgendwie gestatten, ist jedoch 
auch in diesen Fällen Mitteilung zu machen. Gelangt die Mitteilung als unbestellbar zurück, 
so kann das Rentamt im Hinblick auf Art. 51 von einem wiederholten Mitteilungsversuche 
nach Art. 48 absehen. 
XI! Die Unterlassung der Mitteilung nach Art. 48 Abs. III sowie der Umstand, daß die 
abgesendete Mitteilung nicht zu Handen des Steuerpflichtigen gekommen ist, ist auf den 
Beginn und Lauf der Berufungsfrist ohne Einfluß. 
SErgibt sich aus den Veranlagungsgrundlagen, daß nicht die Gemeinde des Ortes der 
Veranlagung, sondern eine andere Gemeinde (vgl. § 42 Abs. VIII) ausschließlich umlagen- 
berechtigt ist, so ist hiervon dem Steuerpflichtigen, der umlagenberechtigten Gemeinde und 
dem einschlägigen Rentamt entsprechende Mitteilung zu machen. 
V. Rechtsmittel. 
8 64. 
(Art. 49). 
1 Gegen die Beschlüsse des Steuerausschusses ist in ihrem ganzen Umfange die Berufung 
zulässig, also sowohl hinsichtlich der Frage, ob der Steuerpflichtige überhaupt zu den im 
Art. 1, 2 d. Eink St Ges. bezeichneten Personen zählt, als auch bezüglich der Versagung einer 
etwa beanspruchten Steuerfreiheit, der Höhe des gesamten steuerbaren Einkommens wie 
der Höhe der für die einzelnen Quellen etwa gesondert festgesetzten Einkünfte (vgl. Art. 25 
Abs. II, III d. Umles.), ferner wegen der Versagung der Abzugsfähigkeit von Betriebs= und 
abziehbaren Verbrauchsausgaben und der Nichtgewährung von Ermäßigungen. Das Be- 
rufungsrecht erstreckt sich auch auf die Anwendung des Art. 4 d. Einf Ges. 
II Soweit die Feststellungen für die Einkommensteuerveranlagung auch für die Gewerb- 
steuer= und Kapitalrentensteuerveranlagung maßgebend waren, sind die Berufungen gegen die 
Einkommenstener zugleich als Bernfungen nach Art. 22 Abs. III d. GewSt Ges., Art 18 
Abs. III d. Kap St Ges. zu betrachten, wenn nicht Gegenteiliges erklärt ist. 
III Den Gemeinden steht ein Berufungsrecht nach Art. 49 nicht zu. Wegen des Be- 
rufungsrechts der Gemeinden gegen Beschlüsse über Steuerausscheidungen vgl. Art. 23 
Abs. I Ziff. 2, 3 d. UmlGes. 
.Die Berufungen des Rentamts sind in der im Abs. II bezeichneten Weise einzulegen. 
V Ueber die eingelegten Berufungen ist ein Verzeichnis zu führen. Wegen eines Formulars 
hierfür vgl. die Anlage 22. Auf den eingelegten Berufungen ist stets der Tag, an dem sie 
beim Rentamt eingelaufen sind, ersichtlich zu machen. Die Bernfungseinlegung ist in der 
Stenerliste vorzumerken. 
Berunfung. 
2 e 
22.
	        
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