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ohne genügenden Entschuldigungsgrund zu den Sitzungen sich nicht rechtzeitig einfinden oder
ihren Obliegenheiten in anderer Weise sich entziehen, vgl. Art. 82.
l Die §§ 57 Abs. VII, 58, 59 Abs. II, 68 Abs. IV bis VII, sowie Art. 53 Abs. IV.
finden entsprechende Anwendung.
IV Die Vergütungen an die nicht vom Finanzministerium ernannten Mitglieder der
Berufungskommissionen, wegen deren Höhe auf Art. 88 verwiesen wird, sind vorbehaltlich
der Revision vom Vorsitzenden der Berufungskommission festzusetzen und sofort auszuzahlen.
V Die Bescheide der Berufungskommissionen sind unbeschadet einer gründlichen Sach-
würdigung bei der Beratung kurz abzufassen. Die Wiedergabe des Tatbestandes sowie
Ausführungen über rechtliche und tatsächliche Umstände, die ohne Einfluß auf den Sach-
entscheid geblieben sind, sind in der Regel zu unterlassen.
VI Zum Ausspruch im Kostenpunkte gehört auch ein Ausspruch über die Gebühr.
VII. Die Zustellung der Bescheide hat gegen Zustellungsnachweis zu erfolgen. Bei der
Zustellung ist schriftliche Belehrung im Sinne der Art. 59, 60 Abs. I zu erteilen. Im
Bescheide selbst ist eine solche Belehrung zu unterlassen. Eine Zustellung des Bescheids
an die Regierungsfinanzkammer ist nicht erforderlich.
8 73.
(Art. 59.)
1 Soweit die Feststellungen für die Einkommensteuerveranlagung auch für die Ge-
werbsteuer= und Kapitalrentensteuerveranlagung maßgebend waren, sind die Beschwerden
gegen die Einkommensteuerveranlagung zugleich als Beschwerden nach Art. 22 Abs. III
d. Gewt Ges., Art. 18 Abs. III d. KapSt Ges. zu betrachten, wenn nicht Gegenteiliges
erklärt ist.
II Den Gemeinden steht ein Beschwerderecht nach Art. 59 nicht zu. Wegen des
Beschwerderechts der Gemeinden gegen Bescheide der Berufungskommissionen über Steuer-
ausscheidungen vgl. Art. 23 Abs. I Ziff. 2, 3 d. Umles. «
mAufdeneingelegtenBeschwerdeniststetsderTag,andemsiebeiderRegierttngs-
finanzkammer eingelaufen sind, ersichtlich zu machen.
1V Die Vorschrift im Art. 59 Abs. III bezieht sich auf die Entrichtung der Steuern usw.
Wird der Beschwerde stattgegeben, so sind die zuviel bezahlten Steuern, Kirchensteuern und
Kreisumlagen zurückzuvergüten. Die Befugnis der Finanzverwaltungsbehörden, veranlaßten-
falls Stundung zu gewähren, wird durch die Vorschrift im Art. 59 Abs. III nicht berührt.
VDie Anderungen an der Veranlagung, Ausscheidung usw. sind im Rückvergütungs-
und Nachholungsregister durchzuführen (vgl. §§ 64 Abs. VIII, 52 Abs. IV).
87“
Geschwerde.