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die Zusammenstellung richtig vollzogen sind. Im übrigen finden auf die Prüfung
des Verrechnungssolls, insbesondere der Nachholungs- und Rückvergütungsregister
die Vorschriften im 8 63 entsprechende Anwendung.
d) Die nicht vereinnahmten Beträge sind in den Hebegrundlagen lediglich in den
Sollspalten unter Beifügung des Buchstaben „R“ (Rückstand), „N“ (Nachlaß),
„Nd“ (Niederschlagung), „A“ (Abminderung nach § 82 Abs. VI) mit roter
Tinte auszuweisen und auf gesonderten Verzeichnissen zu summieren. Diese
Verzeichnisse haben lediglich Spalten für die Nummern der Hebegrundlage und
die Beträge R, N, Nd und A zu enthalten; sie sind von jedem Perzipienten
und für jede Hebegrundlage gesondert aufzustellen und auf Dienstpflicht mit der
Bestätigung zu versehen, daß die ausgewiesenen Beträge wirklich nicht bezahlt
wurden. Sovweit bei der Einhebung auch die Amtsdiener beteiligt waren, haben
auch diese die gleiche Bestätigung auf den Verzeichnissen abzugeben. Für die
Aufstellung der Verzeichnisse sind Formulare zu verwenden. Die Summen der
Einzelverzeichnisse sind in ein Hauptverzeichnis zusammenzutragen, das auch die
Namen der Perzipienten enthält und von dem mit der Führung der Hauptkasse
betrauten Beamten zu unterfertigen ist. Die Summe des Hauptverzeichnisses ist
in den Heberegisterabschluß zu übertragen. Die Summe A ist den Rückvergütungen
im Rückvergütungsregister (vgl. § 64 Abs. VIII) zuzusetzen, die Summen R, N
und Nd sind in die Nebenrechnung 1 zur Staatsfondsrechnung zu übertragen.
Die Prüfung der Rückstände, Nachlässe und Niederschlagungen und der Belege
hierzu ist von dem mit der Prüfung des Verrechnungssolls betrauten Regierungs-
kommissär vorzunehmen.
e) Die auf das nächste Jahr übergehenden Rückstände sind in einem alljährlich neu
anzulegenden Rückstandsregister auszuweisen, das zugleich als Einhebungs= und
Verrechnungsgrundlage zu dienen hat. Der Vortrag in dem Rückstandsregister
ist auszuscheiden nach den Anfällen I. der früheren Finanzperioden, II. des Vor-
jahrs der laufenden Finanzperiode. Der Ausweis der nach dem Rückstands-
register am Jahresschlusse verbliebenen Rückstände und Nachlässe, der Ubertrag der
Abschlußsummen in die Nebenrechnung 1 zur Staatsfondsrechnung sowie die
Prüfung bemißt sich nach den Vorschriften unter d.
8 78.
(Art. 66.)
Einkommens= 1 Art. 66 Abs. IV stellt die Regel auf, daß die Mehrung des Einkommens im Laufe
uuresnr, des Steuerjahrs keinen Grund weder zu einer erstmaligen Veranlagung noch auch zu einer
Steuerjahrs.