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§ 82.
(Art. 70.)
Durchführung 1 Soweit die Feststellungen für die Einkommensteuerveranlagung auch für die Gewerb-
annnen. und Kapitalrentensteuerveranlagung maßgebend sind, ist die Durchführung der Veränderungen
Einspruch, an der Einkommensteuer stets mit der Durchführung der Veränderungen an der Gewerb-
und Kapitalrentensteuer zu verbinden (Art. 26 Abs. I, III d. GewöStWGes., Art. 19
d. Kap t Ges.). Auch ist, wenn nötig, die Steuerausscheidung sowie die Feststellung der
Grundlagen für die Berechnung der Zuschläge nach Art. 25 Abs. II, III d. Uml Ges. (bei
Berufseinkünften von mehr als 8000 —) vorzunehmen. Die Vorschriften des Art. 70
gelten auch für die vormerkungsweise Veranlagung.
II Wird ein Beamter mit Wirkung vom 1. Mai an pensioniert, so ist, wenn überhaupt das
Einkommen sich um mehr als den vierten Teil vermindert hat (Art. 67 Abs. 1), die Voraus-
setzung für die Abminderung der Steuer mit dem 30. April, dem Tage des Wegfalls des
Dienstverhältnisses eingetreten und dementsprechend die Steuer aus dem abgeminderten Ein-
kommen für den 1. Mai in Zugang zu bringen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Durch-
führung der Steuerfestsetzung ist der Eintritt der Voraussetzung, nicht aber die Anzeige über
die Minderung oder den Abgang.
II Die schriftlichen Mitteilungen nach Art. 70 Abs. II, die, wenn nicht Eröffnung zu
Protokoll erfolgt, in allen Fällen zu machen sind, sollen regelmäßig durch die Post unter
Erholung eines Zustellungsnachweises erfolgen. Wegen eines Formulars für diese Mit-
o M. teilungen vgl. die Anlage 31. 8 63 Abs. IX, XII findet entsprechende Anwendung.
sA IV Der Einspruch ist in gleichem Umfange zulässig wie im Falle der allgemeinen Steuer-
veranlagung die Berufung (vgl. § 64 Abs. 1). Anderungsfälle, die nicht mit Einspruch
angefochten sind, werden dem Steuerausschusse nicht vorgelegt.
V Steueränderungen sowie Steuerzugänge und Steuerabgänge können, soweit der Anlaß
hierzu erst im Laufe des letzten Vierteljahrs eines Steuerjahrs eingetreten ist und keine
Verlustgefahr besteht, erst gelegentlich der nächstfolgenden allgemeinen Veranlagung — soweit
veranlaßt unter Benützung des Nachholungs= und Rückvergütungsregisters (vugl. § 64 Abs. VIII)
— durchgeführt werden; im übrigen sind sie, sobald die Veranlagungsgrundlagen beigeschafft
sind, durchzuführen.
VI Die Durchführung der Steuerminderungen und Steuerabgänge darf bis zum Abschlusse
der Perzeption, soweit die Minderung des Steuersolls im Einzelfalle 20 M nicht übersteigt
und nicht Steuerausscheidungen in Frage stehen, in Anwendung des für Art. 90 vor-
geschriebenen Verfahrens ohne Anderung am bisherigen Sollvortrage durch Niederschlagung
erfolgen. Dabei ist aber in der Hebegrundlage und erforderlichen Falles in der Steuerliste
statt der Buchstaben „Nd“ der Buchstabe „A“ (Soll-Abminderung) beizusetzen, damit nicht