Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Art. 7. 
Art. 11. 
Art. 13. 
Art. 11. 
Art. 21. 
Art. 28 
Abs. II, 15 
Abs. II, 12 
Abs. II. 
604 
III Für Veranlagungen, die im Laufe des Steuerjahrs einzutreten haben, ist der Stand des 
Kapitalvermögens bei Beginn der Steuerpflicht zugrunde zu legen. 
IV Nach diesem Stande des Kapitalvermögens sind feststehende Erträge mit dem für das 
Steuerjahr zu erwartenden Jahresbetrag, unbestimmte oder schwankende Erträge nach dem 
Ergebnisse des der Veranlagung unmittelbar vorausgegangenen Jahres, nötigenfalls nach dem mut- 
maßlichen Jahresergebnis anzusetzen. 
I An dem Kapitalrentenbetrage dürfen die Schuldzinsen, sovweit sie nicht Betriebsausgaben 
im Gewerbebetriebe des Pflichtigen sind, ferner die einem steuerbaren Kapitalrentenbezuge durch 
besonderen Verpflichtungsgrund auferlegten Lasten des bürgerlichen Rechtes in 
Abzug gebracht werden. 
II Die Schuldzinsen und die Lasten sind nach dem Stande an dem für die Veranlagung maß- 
gebenden Zeitpunkte zu berechnen. 
III Lasten, die auf allgemeinen gesetzlichen Verpflichtungen beruhen, ebenso Lasten bei Stiftungen, 
die zu den Ausgaben für Stiftungszwecke gehören, dürfen nicht abgezogen werden. 
1 Wer eine Kapitalrente von mindestens 70 .4 bezieht, ferner wer für das letzte Steuerjahr 
mit einer Kapitalrente veranlagt war, hat auf öffentliche Aufforderung eine Steuererklärung 
abzugeben. 
1 In der Steuererklärung sind insbesondere anzugeben: 
1. der Jahresbetrag der Kapitalrenten, 
2. die Schuldzinsen und Lasten, deren Abzug nach Art. 7 beansprucht wird, · 
3. der Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz sowie das Glaubensbekenntnis, ferner die Umstände, 
die für die Umlagenberechtigung der Gemeinden und Ortschaften maßgebend sind. 
II Dem Pflichtigen ist anheimgegeben, Steuerbefreiungs= oder Steuerermäßigungsgründe sowie 
sonstige zur Erläuterung dienliche Bemerkungen anzufügen. 
Wird die Steuererklärung innerhalb der festgesetzten Frist nicht abgegeben, so findet, 
unbeschadet der Bestrafung gemäß Art. 21 dieses Gesetzes wegen Hinterziehung, Art. 31 des 
Einkommensteuergesetzes entsprechende Anwendung. 
I Der Hinterziehung macht sich schuldig, wer auf öffentliche Aufforderung (Art. 11) die 
ihm obliegende Steuererklärung nicht rechtzeitig abgibt oder wer wissentlich in Bezug auf seine 
Veranlagung oder die Veranlagung eines von ihm vertretenen Stenerpflichtigen in der Steuer- 
erklärung, bei Beantwortung der von zuständiger Seite an ihn gerichteten Fragen, bei Begründung 
oder Verhandlung eines Rechtsmittels oder bei Geltendmachung einer Steuerermäßigung oder 
Steuerabminderung unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben macht, die zur Verkürzung 
der Steuer zu führen geeignet sind. ' 
II Die Bestrafung unterbleibt, wenn an zuständiger Stelle die unterlassene Steuererklärung 
nachgebracht wird, bevor eine Anzeige oder eine sonstige Amtshandlung zum Zwecke der Einleitung 
der Bestrafung erfolgt ist. 
III Im übrigen finden die Art. 74 bis 84 des Einkommensteuergesetzes entsprechende Anwendung. 
V. sten Einkommensteuergesetze, Gewerbsteuergesetze, Kapitalrentenstenergesetze vom 14. Au- 
gust : 
Die Steuererklärung ist auf dem vorgeschriebenen Formulare bei der Gemeindebehörde schrift- 
lich oder zu Protokoll unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen 
und Gewissen gemacht sind. Die schriftliche Steuererklärung darf auch verschlossen abgegeben 
werden; die Gemeindebehörde hat eine verschlossen abgegebene Steuererklärung uneröffnet dem Rent- 
amte vorzulegen, wenn der Name des Erkärenden auf dem Unschlag ersichtlich gemacht ist. 
(Bei der erstmaligen Benützung ist das Formular noch durch Abdruck des Art. 4 d. Einf Ges. zu ergänzen).
	        
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