Nr. 37. 757
B. Für das Straßen-, Eisenbahn= und Wasserbaufach
1. Allgemeine Anordnung von Ingenieurbauten,
2. Kunstbauten und besondere Konstruktionen,
3. Baukosten und Baubetrieb,
4. Bau-, Straßen= und Wasserpolizei, Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung, Kultur-
gesetze, "
5. Recht, Verwaltung und Volkswirtschaft im allgemeinen,
6. Mündliche Erörterung der Gebiete 1—4.
C. Für das Kulturbaufach
1. Klimatische, wasserwirtschaftliche und landwirtschaftliche Eigentümlichkeiten, Boden-
und Pflanzenverhältnisse des Königreichs als Grundlagen des Kulturbaues,
2. Allgemeine Anordnung kulturtechnischer Anlagen,
3.Kunstbauten und besondere Konstruktionen,
4. Baukosten und Baubetrieb,
5. Für das Kulturbaufach besonders wichtige Gesetze und polizeiliche Vorschriften,
6. Recht, Verwaltung und Volkswirtschaft im allgemeinen,
7. Mündliche Erörterung der Gebiete 1—5.
D. Für das Maschinenbaufach
1. Wärme-, Wasser= und elektrische Kraftwerke, Lokomotiven= und Wagenban,
2. Telegraphen= und Telephonbau, Sicherungsanlagen für Eisenbahnen,
3. Maschinelle Einrichtungen,
4. Baukosten und Baubetrieb,
5. Recht, Verwaltung und Volkswirtschaft im allgemeinen,
6. Mündliche Erörterung der Gebiete 1—4. ·
§ 16.
1 Das Gesamtergebnis der Staatsprüfung wird nach den Stufen Prüfungs-
Mit Auszeichnung bestanden, ergchuis
Gut bestanden, „Regierungs-
Bestanden, baumeister“.
Nicht bestanden,
bezeichnet.
II Der Prüfungsausschuß teilt dem Prüfling das Gesamtergebnis mit. Im Falle des
Bestehens fertigt er ihm ein Prüfungszengnis aus.
II In dem Prüfungszengnisse wird zugleich die Befugnis ausgesprochen, den Titel
„Regierungsbaumeister“ zu führen. Die Staatsregierung kann diese Befugnis bei triftigem
Anlasse jederzeit wieder entziehen.