Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

762 
19½ Monate bei einem Kulturbauamte und zwar in der Regel 9½⅛ Monate bei 
einem fränkischen oder pfälzischen Kulturbauamte und 10 Monate bei einem anderen Kultur- 
bauamte zur Einführung in das praktische Bauwesen sowie bei der Leitung von Bauaus- 
führungen, 
5 Monate und zwar vom 1. Mai bis 30. September bei der Moorkulturanstalt, 
1 Monat (Oktober) bei der Flurbereinigungskommission, 
6 Monates und zwar vom 1. November bis 30. April bei einem Straßen= und 
Flußbauamt oder einer Sektion für Wildbachverbauungen unter ausschließlicher Beschäf- 
tigung bei Wasserbauten, 
4½ Monate im Kulturbaureferat einer Regierung. 
83. 
1 Will im Hochbaufach, im Straßen-, Eisenbahn= und Wasserbaufach und im Ma- 
schinenbaufach ein Baupraktikant einen Wechsel der Ausbildung vornehmen, so übergibt 
er sein Gesuch dem Vorstand der Behörde oder dem Betriebsleiter, dem er zur praktischen 
Ausbildung zugeteilt ist. Das Gesuch ist mit gutachtlicher Außerung dem Staatsministerium 
vorzulegen, in dessen Dienstbereich der Gesuchsteller die weitere Ausbildung erhalten will. 
II Dauer und Art sowie etwaige Unterbrechungen der praktischen Ausbildung sind dem 
Baupraktikanten beim Austritt zu bescheinigen. Beim Eintritt sind die früher ausgestellten 
Bescheinigungen vorzulegen (§ 16 Abs. II Ziff. 1). 
III Im Kulturbaufache erfolgt die Zuteilung an die Bauämter usw. auf rechtzeitig ge- 
stelltes schriftliches Ansuchen durch das Staatsministerium des Innern. Die Behörde, bei 
welcher der Baupraktikant eintritt, hat hierüber dem Staatsministerium des Innern zu be- 
richten. Nach Beendigung eines jeden Ausbildungsabschnittes hat die Behörde ein Zeugnis 
über die Dauer und den Gang der praktischen Ausbildung, über die Fähigkeiten und Lei- 
stungen des Baupraktikanten und über sein dienstliches und außerdienstliches Verhalten aus- 
zustellen und an das Staatsministerium des Innern einzusenden. In diesem Zeugnisse sind 
auch alle Unterbrechungen der Ausbildung unter Angabe ihrer Dauer und Veranlassung 
anzugeben. Dem Baupraktikanten sind lediglich die Dauer und die Art der Ausbildung 
sowie etwaige Unterbrechungen zu bescheinigen (§ 16 Abs. II Ziff. 1). 
84. 
In jedem Ausbildungsabschnitt ist der Baupraktikant einer oder nacheinander mehreren 
Personen zuzuteilen, die die Fähigkeit besitzen, ihm mit Rat und Tat an die Hand zu 
gehen und ihn in seinem Streben auch außerhalb der dienstlichen Aufgaben anzuleiten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.