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I Das Aufsichts= und Hilfspersonal, das für Schreib= und Zeichengeschäfte sowie bei
Abhaltung der Prüfungen sonst noch erforderlich ist, wird von den Staatsministerien des
Innern und für Verkehrsangelegenheiten zu gleichen Teilen abgestellt.
!V Sämtliche Angehörige des Prüfungsausschusses sowie das gesamte zur Dienstleistung
bei der Staatsprüfung beigezogene Aufsichts= und Hilfspersonal sind zur Geheimhaltung der
Aufgaben und ihrer Unterlagen und der Beurteilungen verpflichtet. Diese Verpflichtung
endigt bezüglich der Aufgaben und ihrer Unterlagen mit dem Zeitpunkt ihrer Verteilung an
die Prüflinge (§ 18 Abs. 11).
§ 15.
!1 Vor jeder Prüfung beraten die Abteilungen, welche ihrer Mitglieder die schriftlichen
Aufgaben zu stellen und die Bearbeitungen zu beurteilen und welche bei der mündlichen
Prüfung tätig zu sein haben; ferner beraten sie über die schriftlichen Prüfungs-Aufgaben
und deren Lösung, über die zu gewährende Zeit, die zuzulassenden Hilfsmittel und die den
Aufgaben zukommenden Unterbewertungsziffern (§ 29 Abs. 1). Erlhebliche Ungleichheiten
in Bezug auf den Umfang und die Schwierigkeit der Aufgaben sind zu vermeiden.
II ber die Vorschläge (Abs. 1), ferner über den Beginn, die Einteilung und die Dauer der
Prüfung beschließt der Prüfungsausschuß. Hiebei ist darauf zu sehen, daß tunlichst Auf-
gaben für mehrere Fächer gemeinsam und gleichzeitig gegeben werden.
8 16.
1 Die Anmeldefrist für die Prüfung, dann den Beginn und sonstige äußere Umstände
der Prüfung gibt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in den Amtsblättern der Staats-
ministerien des Innern und für Verkehrsangelegenheiten bekannt.
I. Wer sich der Prüfung unterziehen will, hat sein Gesuch an den Prüfungsausschuß zu
richten und dabei anzugeben, in welchem Fache er geprüft werden will. Dem Gesuche sind
beizufügen:
1. Bescheinigungen über die Dauer und Art, sowie über etwaige Unterbrechungen der
praktischen Ausbildung,
2. der Nachweis, daß der Gesuchsteller der aktiven Militärdienstpflicht genügt hat
oder daß er vom aktiven Militärdienste befreit oder daß er zurückgestellt ist,
gegebenenfalls mit einem Gesuch um Einstellung in die Reihe früher Geprüfter,
3. die Empfangsbestärigung über die bei der Zentralstaatskasse in München einbe-
zahlte Prüfungsgebühr von 30 Mark oder ein Gesuch um Nachlaß. Zum Nach-
weise der Dürftigkeit genügt eine Bestätigung des Vorstandes der Behörde, bei
welcher der Baupraktikant zuletzt in der Ausbildung stand, oder eine Bestätigung
der Ortspolizeibehörde des Wohnorts.