Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 38. 789 
Nr. 19531. 
Bekanntmachung, den Umtausch der Schuldverschreibungen der 5% russischen zweiten Staats- 
Prämienanleihe von 1866 betreffend. 
#i. Staatsministerium der Finanzen. 
Die Schuldverschreibungen der russischen zweiten Staats-Prämienanleihe von 1866, 
deren letzter den Stücken anhaftender Zinsschein den Zeitraum vom 1./14. März bis 
1./14. September d. J. umfaßt, werden nach Bestimmung der Russischen Regierung ein- 
gezogen und gegen neue, die gleichen Serien= und Stückuummern tragende Schuldtitel um- 
getauscht. Mit Rücksicht hierauf hat der Bundesrat laut Bekanntmachung des Reichskanzlers 
vom 20. Mai l. Is. — Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 227 — genehmigt, 
daß diejenigen neuen Stücke der bezeichneten Prämienanleihe, welche an Stelle eingezogener, 
mit der Umlaufsbescheinigung des Reichsschatzamts (Bundesratsbeschluß vom 16. Januar 1896 
— G#Vl. S. 26 —) versehener Schuldverschreibungen ausgegeben werden, durch Aufdruck 
einer besonderen Bescheinigung und des Kontrollstempels für Prämienanleihen (Bundesrats- 
beschluß vom 19. März 1908 — GVBl. S. 274 ff. —) als in Deutschland umlaufs- 
fähig anerkannt werden, sofern sie in dem Verzeichnis der mit der Bescheinigung der 
Umlaufsfähigkeit versehenen Lose der russischen zweiten Staats-Prämienanleihe von 1866 
(in Anlage C der Dienstanweisung des Reichskanzlers für die Ausführung der Kontroll= 
abstempelung ausländischer Inhaberpapiere mit Prämien vom 21. März 1908) aufgeführt sind. 
Mit der Vermittelung des Umtausches für Deutschland ist von der Kaiserlich Russischen 
Regierung das Bankhaus Mendelssohn & Cie. in Berlin betraut worden, das die zum 
Umtausch eingereichten Prämienlose, soweit sie die Umlaufsbescheinigung des Reichsschatzamts 
tragen, diesem zur Prüfung der Echtheit der Umlaufsbescheinigung vorlegen wird. Falls 
die Nummern der Stücke in der Liste der mit der Umlaufsbescheinigung versehenen Lose 
enthalten sind, werden die betreffenden Ersatzstücke vom Reichsschatzamt mit dem Vermerk: 
„Als umlaufsfähig in Deutschland anerkannt“ sowie mit dem Kontrollstempel für Prämien= 
anleihen versehen werden. Die Aushändigung der Ersatzstücke an die Losbesitzer erfolgt durch 
das genannte Bankhaus, so daß ein unmittelbarer Verkehr zwischen dem Reichsschatzamt 
und den Losbesitzern nicht stattfindet. Kosten werden für die Bescheinigung der Umlaufs- 
fähigkeit und den Aufdruck des Kontrollstempels nicht erhoben. 
München, den 2. Juni 1911. 
J. V. 
Staatsrat v. Pausch. 
119
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.