Nr. 38. 789
Nr. 19531.
Bekanntmachung, den Umtausch der Schuldverschreibungen der 5% russischen zweiten Staats-
Prämienanleihe von 1866 betreffend.
#i. Staatsministerium der Finanzen.
Die Schuldverschreibungen der russischen zweiten Staats-Prämienanleihe von 1866,
deren letzter den Stücken anhaftender Zinsschein den Zeitraum vom 1./14. März bis
1./14. September d. J. umfaßt, werden nach Bestimmung der Russischen Regierung ein-
gezogen und gegen neue, die gleichen Serien= und Stückuummern tragende Schuldtitel um-
getauscht. Mit Rücksicht hierauf hat der Bundesrat laut Bekanntmachung des Reichskanzlers
vom 20. Mai l. Is. — Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 227 — genehmigt,
daß diejenigen neuen Stücke der bezeichneten Prämienanleihe, welche an Stelle eingezogener,
mit der Umlaufsbescheinigung des Reichsschatzamts (Bundesratsbeschluß vom 16. Januar 1896
— G#Vl. S. 26 —) versehener Schuldverschreibungen ausgegeben werden, durch Aufdruck
einer besonderen Bescheinigung und des Kontrollstempels für Prämienanleihen (Bundesrats-
beschluß vom 19. März 1908 — GVBl. S. 274 ff. —) als in Deutschland umlaufs-
fähig anerkannt werden, sofern sie in dem Verzeichnis der mit der Bescheinigung der
Umlaufsfähigkeit versehenen Lose der russischen zweiten Staats-Prämienanleihe von 1866
(in Anlage C der Dienstanweisung des Reichskanzlers für die Ausführung der Kontroll=
abstempelung ausländischer Inhaberpapiere mit Prämien vom 21. März 1908) aufgeführt sind.
Mit der Vermittelung des Umtausches für Deutschland ist von der Kaiserlich Russischen
Regierung das Bankhaus Mendelssohn & Cie. in Berlin betraut worden, das die zum
Umtausch eingereichten Prämienlose, soweit sie die Umlaufsbescheinigung des Reichsschatzamts
tragen, diesem zur Prüfung der Echtheit der Umlaufsbescheinigung vorlegen wird. Falls
die Nummern der Stücke in der Liste der mit der Umlaufsbescheinigung versehenen Lose
enthalten sind, werden die betreffenden Ersatzstücke vom Reichsschatzamt mit dem Vermerk:
„Als umlaufsfähig in Deutschland anerkannt“ sowie mit dem Kontrollstempel für Prämien=
anleihen versehen werden. Die Aushändigung der Ersatzstücke an die Losbesitzer erfolgt durch
das genannte Bankhaus, so daß ein unmittelbarer Verkehr zwischen dem Reichsschatzamt
und den Losbesitzern nicht stattfindet. Kosten werden für die Bescheinigung der Umlaufs-
fähigkeit und den Aufdruck des Kontrollstempels nicht erhoben.
München, den 2. Juni 1911.
J. V.
Staatsrat v. Pausch.
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