Nr. 40. 863
§ 87.
1 Die Summe der Steueransätze nach Art. 24, 25 ist wohl in jeder Gemeinde erheblich
größer als das bisherige Staatssteuersoll. Wo der Umlagenbedarf für 1912 gegenüber dem
für 1911 keine Steigerung erfährt, wird daher der Hundertsatz der Gemeindeumlagen von
1911 auf 1912 entsprechend sinken. Vgl. dazu unten §S 163—167.
II Dabei darf übrigens nicht außer Betracht bleiben, daß die Gemeindeumlagen für 1912
den Aufwand für die Deckung der gemeindlichen Distriktsumlage (8§ 130, 140) mitumfassen.
Der Hundertsatz der Gemeindeumlagen für 1912 kann daher nur mit dem Hundertsatze
verglichen werden, der sich für 1911 bei Zusammenrechnung der Gemeindeumlagen und der
Distriktsumlagen ergibt.
8 88.
1 Zu der Summe der Steueransätze nach Art. 24, 25 gehört auch der Ansatz der Steuern,
mit denen die umlagenberechtigte Gemeinde selbst veranlagt ist. Dies ist für die Distrikts-
umlagen von Bedeutung; s. Art. 39 Abs. I Ziff. 1.
I1 Im Haushalte der Gemeinde sind die Steuern, mit denen diese selbst veranlagt ist,
entweder außer Betracht zu lassen oder es haben die eigenen Umlagen der Gemeinde einen
durchlaufenden Posten zu bilden. Das Ergebnis ist in beiden Fällen das nämliche.
8 89.
1 Mit dem errechneten Hundertsatze (§ 86) werden die Gemeindeumlagen auf die einzelnen
Pflichtigen entsprechend ihren Steueransätzen ausgeschlagen.
Um die Umlagenbeträge festzustellen, die hiernach von den einzelnen Pflichtigen zu
entrichten sind, ist die Berechnung der einzelnen Steueransätze nur erforderlich
1. bei den Einkommensteuern der Pflichtigen mit Reineinkünften aus Beruf usw.
von mehr als 8 000 4KF (Art. 25 Abs. II, III),
2. bei den Kapitalrentensteuern der Stiftungen, Anstalten, Kassen u. dgl. mit Kapital-
renten, die teils einkommensteuerfrei teils einkommensteuerpflichtig sind (Art. 25
Abs. V).
mI Bei den Stiftungen, Anstalten, Kassen u. dgl. mit ausnahmslos einkommensteuerfreien
Kapitalrenten fallen die Ansätze der Kapitalrentensteuern ohnehin mit den veranlagten Steuer-
beträgen zusammen (s. oben § 83 Abs. IV); bei den Einkommensteuern, die weniger als
2 mMi betragen, beträgt der Steueransatz ausnahmslos 1 X (Art. 25 Abs. V.).