Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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IV  Für  die  übrigen  Pflichtigen  läßt  sich  die  Berechnung  der  einzelnen  Steueransätze  dadurch
umgehen,  daß  die  Umlagenbeträge  unter  Berücksichtigung  des  Art.  25  Abs.  I,  IV  unmittelbar
  aus  den  veranlagten  Steuerbeträgen  errechnet  werden.  Dies  geschieht  dadurch,  daß
auf  die  veranlagten  Steuerbeträge  das  entsprechende  Vielfache  oder  der  entsprechende  Teilbetrag
des  festgestellten  Umlagenhundertsatzes  angewendet  wird,  nämlich

1.  das  dreifache  des  Umlagenhundertsatzes  bei  den  Ertragssteuern  des  Reichs,  des
Staates,  der  Kreisgemeinden,  der  Distriktsgemeinden,  der  Gemeinden  und  der
Ortschaften  (s.  oben  §  76),

2.  das  2½  fache  des  Umlagenhundertsatzes  bei  den  übrigen  Grundsteuern,  Haussteuern,
  Gewerbsteuern  und  Steuern  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen,

3.  das  1½  fache  des  Umlagenhundertsatzes  bei  den  Kapitalrentensteuern,

4.  die  Hälfte  des  Umlagenhundertsatzes  bei  den  Einkommensteuern.

Betragen  die  Gemeindeumlagen  100  %  der  Steueransätze,  so  treffen  hiernach  auf  die
veranlagten  Steuerbeträge

bei  den  vorstehend  unter  1  bezeichneten  Steuern:  300  %,

J7  »  »  »  2  11  I7  :  250  %

95  «  »  »  3  »  »  1  50  5%,

r  «  »  »  4  »  «  50  %.
8  90.

Die  Vorschriften  des  Art.  26  über  die  Berechnung  und  Verteilung  der  Gemeindeumlagen
  enthalten  zwingendes  Recht.  Die  Gemeinden  können  weder  einen  anderen  Maßstab
aufstellen  noch  können  sie  von  jenen  Vorschriften  gegenüber  einzelnen  Pflichtigen  abweichen.

§  91.

1  Die  Gemeindeumlagen  sind  wie  bisher  in  Umlagenverzeichnissen  auszuweisen.  Das
Umlagenverzeichnis  soll  die  einzelnen  Umlagenpflichtigen,  die  veranlagten  Steuerbeträge,  den
Umlagenhundertsatz  und  die  zu  entrichtenden  Umlagenbeträge,  dann,  soweit  es  nach  vorstehendem
  §  89  erforderlich  ist,  auch  die  Berechnung  der  Steueransätze  ersehen  lassen.

II  In  der  Beilage  1  ist  ein  Muster  für  das  Umlagenverzeichnis  abgedruckt.  In  diesem
können  die  erforderlichen  Steneransatzberechnungen  unter  den  „Bemerkungen“  (Spalte  11)
vorgetragen  werden.

III  Eine  andere  Gestaltung  des  Umlagenverzeichnisses  wird  durch  dieses  Muster  nicht  ausgeschlossen.
  Insbesondere  steht  nichts  im  Wege,  das  Umlagenverzeichnis  so  einzurichten,  daß
es  für  mehrere  Jahre  benützbar  ist.  In  größeren  Gemeinden  kann  es  sich  auch  empfehlen,
statt  des  Umlagenverzeichnisses  für  jeden  Umlagenpflichtigen  ein  eigenes,  für  mehrere  Jahre
benützbares  Umlagenblatt  anzulegen.