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IV Für die übrigen Pflichtigen läßt sich die Berechnung der einzelnen Steueransätze dadurch
umgehen, daß die Umlagenbeträge unter Berücksichtigung des Art. 25 Abs. I, IV un-
mittelbar aus den veranlagten Steuerbeträgen errechnet werden. Dies geschieht dadurch, daß
auf die veranlagten Steuerbeträge das entsprechende Vielfache oder der entsprechende Teilbetrag
des festgestellten Umlagenhundertsatzes angewendet wird, nämlich
1. das dreifache des Umlagenhundertsatzes bei den Ertragssteuern des Reichs, des
Staates, der Kreisgemeinden, der Distriktsgemeinden, der Gemeinden und der
Ortschaften (s. oben § 76),
2. das 2½ fache des Umlagenhundertsatzes bei den übrigen Grundsteuern, Haus-
steuern, Gewerbsteuern und Steuern vom Gewerbebetrieb im Umherziehen,
3. das 1½ fache des Umlagenhundertsatzes bei den Kapitalrentensteuern,
4. die Hälfte des Umlagenhundertsatzes bei den Einkommensteuern.
Betragen die Gemeindeumlagen 100 % der Steueransätze, so treffen hiernach auf die
veranlagten Steuerbeträge
bei den vorstehend unter 1 bezeichneten Steuern: 300 %,
J7 » » » 2 11 I7 : 250 %
95 « » » 3 » » 1 50 5%,
r « » » 4 » « 50 %.
8 90.
Die Vorschriften des Art. 26 über die Berechnung und Verteilung der Gemeinde-
umlagen enthalten zwingendes Recht. Die Gemeinden können weder einen anderen Maßstab
aufstellen noch können sie von jenen Vorschriften gegenüber einzelnen Pflichtigen abweichen.
§ 91.
1 Die Gemeindeumlagen sind wie bisher in Umlagenverzeichnissen auszuweisen. Das
Umlagenverzeichnis soll die einzelnen Umlagenpflichtigen, die veranlagten Steuerbeträge, den
Umlagenhundertsatz und die zu entrichtenden Umlagenbeträge, dann, soweit es nach vor-
stehendem § 89 erforderlich ist, auch die Berechnung der Steueransätze ersehen lassen.
II In der Beilage 1 ist ein Muster für das Umlagenverzeichnis abgedruckt. In diesem
können die erforderlichen Steneransatzberechnungen unter den „Bemerkungen“ (Spalte 11)
vorgetragen werden.
III Eine andere Gestaltung des Umlagenverzeichnisses wird durch dieses Muster nicht aus-
geschlossen. Insbesondere steht nichts im Wege, das Umlagenverzeichnis so einzurichten, daß
es für mehrere Jahre benützbar ist. In größeren Gemeinden kann es sich auch empfehlen,
statt des Umlagenverzeichnisses für jeden Umlagenpflichtigen ein eigenes, für mehrere Jahre
benützbares Umlagenblatt anzulegen.