Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

In  Ant.  28.

866

§  95.

1  Art.  28  Abs.  1  Satz  1  überweist  die  Berechnung  der  Steneransätze  nach  Art.  25,  daun
die  Berechnung  und  Verteilung  der  Gemeindeumlagen  nach  Art.  26  der  Gemeindeverwaltung
(Magistrat,  Gemeindeausschuß,  Gemeinderat)

#  Daß  es  zumeist  Aufgabe  der  Gemeindeverwaltung  ist,  sich  von  den  Steuerbeträgen,  die
auf  die  Gemeinde  treffen,  sowie  von  den  Grundlagen  für  die  Berechnung  der  Zuschläge  nach
Art.  25  Abs.  II,  III  (bei  Reineinkünften  aus  Beruf  usw.  von  mehr  als  8000  .K)  Kenntnis
  zu  verschaffen,  ist  oben  in  §§  75,  94  bereits  dargetan.  Der  Gemeindeverwaltung  obliegt
  es  auch,  sich  von  den  Unterlagen  Kenntnis  zu  verschaffen,  die  für  den  Vollzug  des
Art.  25  Abs.  V  maßgebend  sind  (Kapitalrenten  gewisser  gemeinnütziger  Stiftungen,  Anstalten,
Kassen  u.  dgl.).

III  Darüber,  daß  bei  den  meisten  Pflichtigen  die  Berechnung  des  Steueransatzes  umgangen
und  die  Umlagenschuldigkeit  unmittelbar  aus  den  veranlagten  Steuern  berechnet  werden  kann,

s.  oben  §  89.
#  §  96.

1  Nach  Art.  28  Abs.  I  Satz  2  kann  die  Berechnung  der  Steueransätze  nach  Art.  25
sowie  die  Berechnung  und  Verteilung  der  Gemeindeumlagen  nach  Art.  26  vertragsweise  dem
Rentamt  übertragen  werden.)

I  Die  vertragsmäßige  UÜbertragung  kann  sich  auch  auf  einzelne  Teile  dieser  Geschäfte,
z.  B.  auf  die  Herstellung  von  Auszügen  aus  den  rentamtlichen  Steuerlisten  beschränken.

#  Die  übernahme  solcher  Geschäfte  durch  das  Rentamt  erfolgt  nur  gegen  angemessene
Vergütung.  Die  Vergütung  fließt  in  die  Staatskasse.

IV  Das  Rentamt  hat  bei  Vertragsanträgen  auf  Klarstellung  der  Einzelheiten  hinzuwirken
und  unter  gutachtlicher  Außerung  auf  dem  Dienstwege  die  Entscheidung  des  Staatsministeriums
der  Finanzen  einzuholen.  Ohne  dessen  Genehmigung  darf  weder  der  Vertrag  geschlossen  noch
ein  Vertragsantrag  abgelehnt  werden.

Geht  die  Dienstleistung  des  rentamtlichen  Personals  zufolge  der  Übernahme  der  bezeichneten
Geschäfte  in  außergewöhnlicher  Weise  über  das  normale  Maß  hinaus,  so  wird  das  Staatsministerium
  der  Finanzen  auf  Grund  des  Beamtengesetzes  vom  16.  Angust  1908  Art.  27
Abs.  3  angemessene  Vergütungen  gewähren.  Entsprechende  Antragstellung  ist  wenn  möglich
mit  der  Berichterstattung  zu  verbinden,  die  nach  vorstehendem  Abs.  IV  stattfindet.

§  97.
!  Nach  Art.  28  Abs.  II  sind  die  Gemeindeverwaltungen  befugt,  bei  den  Rentämtern,  in
der  Pfalz  auch  bei  den  Steuereinnehmereien  die  Steuerlisten  und  die  sonstigen  Behelfe  ein-Zu

  8  96.
1)  In  den  Landesteilen  rechts  des  Rheins  gilt  nach  Art.  33  Abs.  IV  Satz  2  das  Gleiche  für  die  Einhebung
der  Gemeindeumlogen  und  für  die  Vollstreckung.  Vgl.  unten  8  115.