Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 40. 869 
§ 104. 
IArt. 31 erstreckt die Wirksamkeit des Art. 30 Ziff. 1, 2, 4 mit einer geringfügigen 
Abweichung auf die Gemeinden mit pfälzischer Gemeindeverfassung. Er entspricht in der 
Hauptsache dem bisherigen Rechte; jedoch ist die Bemessung des Kreises der bevorrechtigten 
Höchstbesteuerten auch hier eine andere als bisher. Vgl. oben §8 101, 102. 
Dem Art. 25 der rechtsrheinischen Gemeindeordnung, auf den im Umlagengesetz 
Art. 30 Ziff. 1 verwiesen wird, entspricht der Art. 18 der pfälzischen Gemeindeordnung. 
8 106. 
1 Beim Vollzuge der Art. 30 und 31 ist besondere Sorgfalt erforderlich. Denn Be- 
schlüsse, die ohne entsprechende Beachtung dieser Artikel gefaßt werden, sind ungültig. 
t. Es empfiehlt sich daher, die Beschlußprotokolle nach den Mustern abzufassen, die in 
den Beilagen 2—4 abgedruckt sind. 
II! Diese Muster sind 
Beilage 2: Protokoll des Gemeindeausschusses für Umlagenbeschlüsse, wenn auf die 5 Höchst- 
besteuerten nicht mehr als ½ der Summe der Steueransätze (Umlagengesetz 
Art. 26) entfällt. 
Beilage 3: Protokoll des Gemeindeausschusses für Umlagenbeschlüsse, wenn auf die 5 Höchst- 
besteuerten mehr als ½ der Summe der Steueransätze (Umlagengesetz Art. 26) 
entfällt. 
Beilage 4: Protokoll der Gemeindeversammlung für Umlagenbeschlüsse. Sen, 
iV Die Beilagen 2 und 3 sind auch in den Gemeinden mit pfälzischer Gemeindeverfassung 986e= 
verwendbar; nur muß es dort immer „Gemeinderat“ statt „Gemeindeausschuß“ heißen. 
Beilag 2 
Beisag. 3 
8 106. Fãlligkeit 
der Gemeinde- 
1 Nach Art. 32 Satz 1 werden die Gemeindeumlagen am 1. Januar, bei späterer umlagen. 
Entstehung des Schuldverhältnisses am Tage der Entstehung fällig. 3u Art. 32. 
n Die Entstehung des Schuldverhältnisses setzt neben dem Beginne des Steuerjahrs voraus: 
1. die Umlagenpflicht (und diese wiederum die Steuerveranlagung), 
2. das Vorhandensein der sonstigen rechtlichen Grundlagen für den Umlagenanspruch 
der umlagenberechtigten Gemeinde. 
III Das Schuldverhältnis ist daher noch nicht entstanden und die Gemeindeumlage ist noch 
nicht fällig, wenn z. B. trotz Beginns des Jahres die Steuerveranlagung noch nicht erfolgt 
130“
	        
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