Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  40.  867

zusehen  und  Abschriften  davon  zu  nehmen.  Diese  Vorschrift  entspricht  dem  bisherigen
Rechte  (Gemeindeordnungen  Art.  46/36  Abs.  III).

Die  Rentämter  und  die  pfälzischen  Steuereinnehmereien  haben  den  Gemeindeverwaltungen
bei  Ausübung  jener  Befugnis  nach  Möglichkeit  entgegenzukommen.  Die  Versendung  von
Steuerlisten  usw.  an  Gemeindeverwaltungen  ist  jedoch  unzulässig.

III  Bisher  konnte  dem  rentamtlichen  Personal  die  Mitwirkung  bei  Aufstellung  der  Gemeindeumlagenverzeichnisse
  als  Nebengeschäft  gegen  besondere  Vergütung  übertragen  werden.:)  Dies
darf  künftig  nicht  mehr  geschehen.  Eine  solche  Mitwirkung  des  rentamtlichen  Personals  ist
künftig  nur  auf  Grund  von  Verträgen  zulässig,  die  nach  §  96  geschlossen  worden  sind.

IV  Für  die  pfälzischen  Steuereinnehmereien  bleiben  etwa  veranlaßte  besondere  Anordnungen
der  Regierung  der  Pfalz,  Kammer  der  Finanzen,  vorbehalten.

§  98.  Leschluß-1
  Die  Art.  29—31  regeln  die  Beschlußfassung  über  die  Einführung  oder  Erhöhung  von  sallung  boer
Gemeindeumlagen  sowie  über  Unternehmungen  und  Einrichtungen,  welche  die  Einführung  oder  umlagen.
Erhöhung  von  Gemeindeumlagen  erfordern.  I
II  Sie  passen  die  Vorschriften  des  Art.  47/37  beider  Gemeindeordnungen  dem  neuen  Art.  29—1.
Rechte  an  und  beseitigen  zugleich  einige  Zweifel,  die  beim  Vollzuge  jener  Vorschriften  zutage
getreten  sind.
§  99.
Im  Art.  29  Abs.  I  wird  klargestellt,  daß  die  Beschlußfassung  nach  Art.  29—31
außer  bei  unmittelbarer  Einführung  oder  Erhöhung  von  Gemeindeumlagen  nur  bei  solchen
Unternehmungen  und  Einrichtungen  zu  erfolgen  hat,  die  —  alsbald  oder  nach  menschlichem
Ermessen  in  einer  absehbaren  späteren  Zeit  —  die  Einführung  oder  Erhöhung  von  Gemeindeumlagen
  erfordern,  nicht  also  auch  bei  solchen,  die  nur  die  Forterhebung  bereits  bestehender
Gemeindeumlagen  voraussetzen.

§  100.

1  Nach  Art.  29  Abs.  II  ist  eine  Erhöhung  der  Gemeindeumlagen  nur  dann  anzunehmen,
wenn  der  bisherige  Umlagenhundertsatz  (Art.  26)  gesteigert  wird,  nicht  also  auch  dann,  wenn
sich  infolge  einer  Erhöhung  der  Summe  der  Steueransätze  (Art.  24,  25)  trotz  unveränderten
Hundertsatzes  auch  der  Umlagenertrag  erhöht.

II  Das  Gegenteil  ist  im  Art.  52  Abs.  II  Satz  2  für  das  erste  Jahr  der  Geltung  des
Umlagengesetzes,  also  für  den  Übergang  von  1911  auf  1912  vorgeschrieben.  Vgl.  unten
88  164,  165.

Zu  §  97.

1)  Geschäftsanweisung  für  die  K.  Neutämter  vom  4.  Juni  1903  §  3  (Fin  Ml.  S.  248).  Dieser  §  3  tritt  außer
Kraft;  s.  unten  §  155.
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