Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

906 
85. 
Alle übrigen Rinder sind vom freien Verkehr auszuschließen und nur zur Abschlachtung 
spätestens innerhalb 4 Tagen — von der Einstellung in den Schlachthof ab gerechnet — 
in den dafür bestimmten öffentlichen Schlachthäusern, im übrigen unter den gleichen 
Bedingungen wie das österreichisch-ungarische Schlachtvieh, sowie unter der ferneren Be- 
dingung zuzulassen, daß alles nach den Vorschriften für die Fleischbeschau im Inland wegen 
Tuberkulose als bedingt tauglich oder in seinem Nahrungs= und Genußwert erheblich herab- 
gesetzt befundene Fleisch nach Wahl des Besitzers entweder als untauglich behandelt oder 
nach Kennzeichnung wieder ausgeführt werden muß. 
Die Art der Kennzeichnung bestimmt der Reichskanzler. 
86. 
Diese Bestimmungen treten am 1. Juli 1911 in Kraft. 
Berlin, den 6. April 1911. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Delbrück. 
II. 
Nach Bestimmung des Herrn Reichskanzlers vom 15. April 1911 hat die Kenn- 
zeichnung von Fleisch, das nach § 5 des Bundesratsbeschlusses vom 6. April 1911 
beanstandet worden ist, mittels eines Stempels zu erfolgen, der dem durch § 26 der Aus- 
führungsbestimmungen D des Bundesrats zum Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze vor- 
geschriebenen Zurückweisungsstempel entspricht, jedoch statt des Wortes „Ausland“ das 
Wort „Quarantänevieh“ und statt des Zeichens der Zoll= und Steuerstelle den Namen 
des Schlachthofs trägt, in dem die Schlachtung erfolgt ist. Die Stempelabdrücke sind nach 
den Vorschriften im § 27 unter A I, II, V und VI der Ausführungsbestimmungen D 
anzubringen. 
München, den 11. Juni 1911. 
Dr. v. Brettreich.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.