Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

  
Grsetzund HVerarhunngscht 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 42. 
München, den 20. Juni 1911. 
Inhalt#: 
Oberpolizeiliche Vorschrift vom 13. Juni 1911 zur Sicherung und Überwachung der Hundeabgabe. — 
Bekanntmachung vom 13. Juni 1911 zum Vollzuge des Hundeabgabengesetzes. 
  
  
  
Oberpolizeiliche Vorschrift zur Sicherung und Aberwachung der 
Hundeabgabe. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund des Hundeabgabengesetzes vom 14. August 1910 Art. 13 (GVBl. S. 604) 
wird folgende oberpolizeiliche Vorschrift erlassen: 
§ 1. 
1 Wer einen Hund besitzt und dafür abgabenpflichtig ist, hat den Hund bei der Gemeinde- 
verwaltung des Haltungsorts anzumelden. 
II Die Anmeldung ist alljährlich zu wiederholen, so lange die Abgabenpflicht besteht. 
II! Der Erwerber eines Hundes ist vorbehaltlich des § 2 für das lanfende Jahr nur 
dann anmeldepflichtig, wenn die Abgabe noch nicht entrichtet ist. 
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