Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr 42. 909 
§ 7. 
Im Falle des § 2 Abs. II (Abgabenerhöhung bei Anderung der Hundehaltung) ist bei 
Erteilung des neuen Hundezeichens das ältere an die Gemeindeverwaltung abzuliefern. 
88. 
I! Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1 bis 7, die eine rechtswidrige Gefährdung der 
Hundeabgabe enthalten, werden an Geld bis zu 18 —KX bestraft. 
II Zuwiderhandlungen, die eine rechtswidrige Entziehung oder Verkürzung der Hundeabgabe 
enthalten, werden an Geld bis zum Zehnfachen, im Rückfalle bis zum Zwanzigfachen des 
entzogenen Betrags bestraft. 
§ 9. 
1 Diese oberpolizeiliche Vorschrift gilt für ganz Bayern. Sie tritt am 1. Januar 1912 
in Kraft. 
II Die Regierungen, Kammern des Innern, und die Gemeindeverwaltungen können zur 
Sicherung und Überwachung der Hundeabgabe weitergehende oberpolizeiliche und ortspolizeiliche 
Vorschriften erlassen. 
München, 13. Juni 1911. 
Dr. v. Grettreich. 
  
Bekanntmachung zum Vollzuge des Hundeabgabengesetzes. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Zum Vollzuge des Hundeabgabengesetzes vom 14. August 1910 (GWVBl. S. 604) 
wird die nachstehende Anweisung erteilt. 
Zusammengeheftete Sonderabdrucke des Hundeabgabengesetzes, der oberpolizeilichen 
Vorschrift dazu' und der Vollzugsanweisung können zum Preise von 20 J durch die 
K. Postanstalten bezogen werden. 
Die K. Bezirksämter haben im Herbste 1911 mit den Bürgermeistern, Gemeinde- 
schreibern, gemeindlichen Kassenverwaltern usw. Besprechungen über den Vollzug des Hunde- 
abgabengesetzes zu veranstalten und hierbei nach Möglichkeit dahin zu wirken, daß der 
Vollzug des neuen Rechtes in die richtigen Bahnen gelenkt werde. 
München, 13. Juni 1911. 
Dr. v. Brettreich. 136=
	        
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