Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Abgaben · 
pflicht. 
Zu Art. 1 
(des hunde- 
abgaben- 
gesetzes). 
Zu Art. 2. 
910 
Vollzugsanweisung zum Fundeabgabengesetze. 
§ 1. 
1 Im Art. 1 wird einleitend die Hundehaltung in Bayern einer gemeindlichen Ab- 
gabe unterworfen 1) und zugleich zum Ausdrucke gebracht, daß die Abgabe eine Jahresabgabe 
ist, daß also das entsprechende Schuldverhältnis in jedem Kalenderjahre neu entsteht. 
II Das Hundeabgabengesetz enthält zwingendes Recht. Die Gemeinden können weder 
von der Erhebung der Hundeabgabe ganz absehen noch können sie — außer durch Erhöhung 
der Abgabensätze nach Art. 10 — im einzelnen von den gesetzlichen Vorschriften abweichen. 
§ 2. 
1 Nach Art. 2 Abs. I sind nur solche Hunde steuerbar, die über 4 Monate alt sind. 
II Für einen Hund, der in den ersten 4 Lebensmonaten verendet oder getötet wird, 
entsteht keine Abgabenpflicht. Das Gleiche gilt für einen Hund, der in den ersten vier 
Lebensmonaten außer Landes gebracht wird. 
III Wird ein Hund in den ersten 4 Lebensmonaten veräußert, so trifft die Abgabenpflicht 
nicht den Veräußerer, sondern nur den Besitzer, von dem der Hund nach Erreichung des 
steuerbaren Alters gehalten wird. 
IV Die einmal entstandene Abgabenpflicht wird dagegen nicht wieder beseitigt, wenn ein 
Hund, der bereits über 4 Monate alt ist, verendet oder wenn er getötet, außer Landes 
gebracht oder veräußert wird. 
§ 3. 
! Nach Art. 2 Abs. 1 trifft die Abgabenpflicht den Besitzer des Hundes. 
II „Besitzer“ einer Sache ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche § 854, wer die tatsäch- 
liche Gewalt über die Sache hat. 
II1 Der sog. Besitzdiener (Bürgerliches Gesetzbuch § 855)1) ist nicht Besitzer. Einen 
Hund z. B., den der Hausherr seinem Hausmeister zur Obhut anvertraut, „besitzt“ nicht 
der Hausmeister, sondern der Hausherr. Für diesen Hund ist daher nicht der Hausmeister, 
sondern der Hausherr abgabenpflichtig. 
  
Zu § 1. 
1) Bisher unterlag die Hundehaltung einer staatlichen Abgabe. Aus dem Abgabenertrage wurde der 
Aufwand für die Hundeuntersuchung, die Hundezeichen und die Abgabenerhebung gedeckt. Der Rest wurde 
zur Hälfte den Gemeinden überwiesen; die andere Hälfte verblieb dem Staate. Hundegebührengesetz vom 
2. Juni 1876/31. Januar 1888 (GVBl. 1876 S. 353, 1888 S. 73). 
Zu § 3. 4 
1) § 855 lantet: „Ubt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen Anderen in dessen Haushalt 
oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden 
Weisungen des Anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der Andere Besitzer".
	        
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