Full text : Aktenstücke zur neuesten Geschichte Preußens 1863. I. Verwarnungen. Erstes Heft. (1)

Reichs=  u.  Staatsangehörigkeitsgesetz  v.  22.  Juli  1913.  11

Antrag  gestellt  wird,  auf  deren  Kinder  oder  Enkel  sowie
auf  Personen,  die  von  einem  Angehörigen  des  Staates
an  Kindes  Statt  angenommen  sind,  es  sei  denn,  daß  der
Antragsteller  einem  ausländischen  Staate  angehört,

2.  auf  Ausländer,  die  im  Deutschen  Reiche  geboren  sind,
wenn  sie  sich  in  dem  Bundesstaate,  bei  dem  der  Antrag
gestellt  wird,  bis  zur  Vollendung  des  einundzwanzigsten
Lebensjahrs  dauernd  aufgehalten  haben  und  die  Einbürgung
  innerhalb  zweier  Jahre  nach  diesem  Zeitpunkt
beantragen.

*  10.

Die  Witwe  oder  geschiedene  Ehefrau  eines  Ausländers,  die
zur  Zeit  ihrer  Eheschließung  eine  Deutsche  war,  muß  auf
ihren  Antrag  von  dem  Bundesstaat,  in  dessen  Gebiete  sie  sich
niedergelassen  hat,  eingebürgert  werden,  wenn  sie  den  Erfordernissen
  des  §  8  Abs.  1  Nr.  1,  2  entspricht.  Ueber  das  Erfordernis
  unter  Nr.  2  ist  vor  der  Einbürgerung  die  Gemeinde
des  Niederlassungsorts  zu  hören.

11.

Ein  ehemaliger  Deutscher,  der  als  Minderjähriger  die  Reichsangehörigkeit
  durch  Entlassung  verloren  hat,  muß  auf  seinen
Antrag  von  dem  Bundesstaat,  in  dessen  Gebiet  er  sich  niedergelassen
  hat,  eingebürgert  werden,  wenn  er  den  Erfordernissen
des  §  8  Abs.  1  entspricht  und  den  Antrag  innerhalb  zweier
Jahre  nach  der  Volljährigkeit  stellt.  Die  Vorschrift  des  §  8
Abs.  2  findet  Anwendung.

12.

Ein  Ausländer,  der  mindestens  ein  Jahr  wie  ein  Deutscher
im  Heere  oder  in  der  Marine  aktiv  gedient  hat,  muß  auf
seinen  Antrag  von  dem  Bundesstaat,  in  dessen  Gebiet  er  sich
niedergelassen  hat,  eingebürgert  werden,  wenn  er  den  Erfordernissen
  des  §  8  Abs.  1  enspricht  und  die  Einbürgerung  nicht
das  Wohl  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats  gefährden  würde.
Die  Vorschriften  des  §  8  Abs.  2  und  des  §  9  Abs.  1  finden
Anwendung.

13.

Ein  ehemaliger  Deutscher,  der  sich  nicht  im  Inland  niedergelassen
  hat,  kann  von  dem  Bundesstaate,  dem  er  früher  an-