Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz v. 22. Juli 1913. 11
Antrag gestellt wird, auf deren Kinder oder Enkel sowie
auf Personen, die von einem Angehörigen des Staates
an Kindes Statt angenommen sind, es sei denn, daß der
Antragsteller einem ausländischen Staate angehört,
2. auf Ausländer, die im Deutschen Reiche geboren sind,
wenn sie sich in dem Bundesstaate, bei dem der Antrag
gestellt wird, bis zur Vollendung des einundzwanzigsten
Lebensjahrs dauernd aufgehalten haben und die Einbürgung
innerhalb zweier Jahre nach diesem Zeitpunkt
beantragen.
* 10.
Die Witwe oder geschiedene Ehefrau eines Ausländers, die
zur Zeit ihrer Eheschließung eine Deutsche war, muß auf
ihren Antrag von dem Bundesstaat, in dessen Gebiete sie sich
niedergelassen hat, eingebürgert werden, wenn sie den Erfordernissen
des § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 entspricht. Ueber das Erfordernis
unter Nr. 2 ist vor der Einbürgerung die Gemeinde
des Niederlassungsorts zu hören.
11.
Ein ehemaliger Deutscher, der als Minderjähriger die Reichsangehörigkeit
durch Entlassung verloren hat, muß auf seinen
Antrag von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen
hat, eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen
des § 8 Abs. 1 entspricht und den Antrag innerhalb zweier
Jahre nach der Volljährigkeit stellt. Die Vorschrift des § 8
Abs. 2 findet Anwendung.
12.
Ein Ausländer, der mindestens ein Jahr wie ein Deutscher
im Heere oder in der Marine aktiv gedient hat, muß auf
seinen Antrag von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich
niedergelassen hat, eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen
des § 8 Abs. 1 enspricht und die Einbürgerung nicht
das Wohl des Reichs oder eines Bundesstaats gefährden würde.
Die Vorschriften des § 8 Abs. 2 und des § 9 Abs. 1 finden
Anwendung.
13.
Ein ehemaliger Deutscher, der sich nicht im Inland niedergelassen
hat, kann von dem Bundesstaate, dem er früher an-