Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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Prüfungsverfahren. 
8 30. 
Im Laufe des dritten Vierteljahrs nach Ablauf des Rechnungsjahrs senden die Rent— 
ämter die Zuwachssteuerliste, das Zuwachssteuersollbuch, das Zuwachssteuereinnahmebuch sowie 
das Rückvergütungsregister an die Regierungsfinanzkammer ein. 
Die Regierungsfinanzkammer prüft im allgemeinen die Listen= und Buchführung und 
stellt fest, ob die während des Rechnungsjahrs erstatteten monatlichen und vierteljährlichen 
Übersichten mit den Abschlüssen des Einnahmebuchs sich in Ubereinstimmung befinden. Als- 
dann gibt sie die sämtlichen Behelfe an den Reichsbevollmächtigten zur Auswahl der von ihm 
einzusehenden Akten ab. » 
Die weitere Prüfung der Zuwachssteuererhebung, insbesondere die Prüfung der Akten 
erfolgt am Sitze der Rentämter durch abgeordnete Prüfungsbeamte der Regierungsfinanz= 
kammer (örtliche Revision). Diese Beamten geben auch die im § 26 Abs. 3 der Ausf. 
Best. des Bundesrats vorgesehene Bestätigung ab. 
8 31. 
Ergeben sich infolge der Prüfungsverhandlungen Nachholungen, so sind die nachzuholenden 
Beträge im Sollbuche zu Soll zu stellen und nach Einzahlung im Einnahmebuche zu ver- 
einnahmen. 
Ergeben sich durch die Prüfungsverhandlungen Rückerstattungen, so sind diese in der 
Spalte 6 des Sollbuchs in Abgang zu bringen und im Rückvergütungsregister einzutragen. 
Das Rückvergütungsregister wird allmonatlich abgeschlossen. Die Monatssumme der Spalten 8 
bis 11 wird beim Abschlusse des Einnahmebuchs an der Summe der Spalten 7 bis 10 
des letzteren gekürzt. 
Kosten. 
§ 32. 
Die Kosten des Verwaltungsverfahrens in Zuwachssteuersachen — abgesehen von dem 
Rechtsmittel= und Strafverfahren — fallen, soweit nicht im § 40 Abs. 2 und im § 47 
Abs. 2 des Gesetzes ein anderes bestimmt ist, der Staatskasse zur Last (§ 56 des Gesetzes, 
§ 32 der Ausf. Best. des Bundesrats). 
Die Kosten für die von den Finanzbehörden benötigten Formulare sind nach Aufall 
zahlbar; sie werden auf die Nachweisung Nr. 3 „Ausgaben“ unter der neu einzustellenden 
Position Kap. 4 „Auf die Zuwachssteuer“ verrechnet. Das Gleiche gilt hinsichtlich der 
Kosten für die Formulare zu den besonderen Mitteilungen (§ 6 der Ausf. Best. des 
Bundesrats) anderer staatlicher Behörden (Gerichte, Bezirksämter); diese Kosten werden 
von den treffenden Behörden beim zuständigen Rentamte zur Auszahlung liquidiert.
	        
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