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Prüfungsverfahren.
8 30.
Im Laufe des dritten Vierteljahrs nach Ablauf des Rechnungsjahrs senden die Rent—
ämter die Zuwachssteuerliste, das Zuwachssteuersollbuch, das Zuwachssteuereinnahmebuch sowie
das Rückvergütungsregister an die Regierungsfinanzkammer ein.
Die Regierungsfinanzkammer prüft im allgemeinen die Listen= und Buchführung und
stellt fest, ob die während des Rechnungsjahrs erstatteten monatlichen und vierteljährlichen
Übersichten mit den Abschlüssen des Einnahmebuchs sich in Ubereinstimmung befinden. Als-
dann gibt sie die sämtlichen Behelfe an den Reichsbevollmächtigten zur Auswahl der von ihm
einzusehenden Akten ab. »
Die weitere Prüfung der Zuwachssteuererhebung, insbesondere die Prüfung der Akten
erfolgt am Sitze der Rentämter durch abgeordnete Prüfungsbeamte der Regierungsfinanz=
kammer (örtliche Revision). Diese Beamten geben auch die im § 26 Abs. 3 der Ausf.
Best. des Bundesrats vorgesehene Bestätigung ab.
8 31.
Ergeben sich infolge der Prüfungsverhandlungen Nachholungen, so sind die nachzuholenden
Beträge im Sollbuche zu Soll zu stellen und nach Einzahlung im Einnahmebuche zu ver-
einnahmen.
Ergeben sich durch die Prüfungsverhandlungen Rückerstattungen, so sind diese in der
Spalte 6 des Sollbuchs in Abgang zu bringen und im Rückvergütungsregister einzutragen.
Das Rückvergütungsregister wird allmonatlich abgeschlossen. Die Monatssumme der Spalten 8
bis 11 wird beim Abschlusse des Einnahmebuchs an der Summe der Spalten 7 bis 10
des letzteren gekürzt.
Kosten.
§ 32.
Die Kosten des Verwaltungsverfahrens in Zuwachssteuersachen — abgesehen von dem
Rechtsmittel= und Strafverfahren — fallen, soweit nicht im § 40 Abs. 2 und im § 47
Abs. 2 des Gesetzes ein anderes bestimmt ist, der Staatskasse zur Last (§ 56 des Gesetzes,
§ 32 der Ausf. Best. des Bundesrats).
Die Kosten für die von den Finanzbehörden benötigten Formulare sind nach Aufall
zahlbar; sie werden auf die Nachweisung Nr. 3 „Ausgaben“ unter der neu einzustellenden
Position Kap. 4 „Auf die Zuwachssteuer“ verrechnet. Das Gleiche gilt hinsichtlich der
Kosten für die Formulare zu den besonderen Mitteilungen (§ 6 der Ausf. Best. des
Bundesrats) anderer staatlicher Behörden (Gerichte, Bezirksämter); diese Kosten werden
von den treffenden Behörden beim zuständigen Rentamte zur Auszahlung liquidiert.