Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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Schluß= und Übergangsvorschriften. 
8 45. « 
Das Zuwachssteuergesetz ist am 1. April 1911 in Kraft getreten. Nach § 62 des 
Gesetzes erstreckt sich jedoch die Steuerpflicht auch auf Rechtsvorgänge, die nach dem 31. Dezem- 
ber 1910 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes stattgefunden haben. 
Demgemäß besteht die Mitteilungspflicht der Grundbuchämter, der Registergerichte, der 
Notare und sonstigen Behörden (8 3 A bis C der Ausf.Best. des Bundesrats) sowie die An- 
meldepflicht des Erwerbers und des Veräußerers (§ 3 D ebenda) auch hinsichtlich der in der 
Zeit nach dem 31. Dezember 1910 bis zum 1. April 1911 eingetretenen Vorgänge und 
stattgehabten Beurkundungen. 
8 46. 
Die in der Zeit nach dem 31. Dezember 1910 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes 
im Grundbuch zur Umschreibung gelangten Eigentums- oder Rechtsübergänge können aus 
den vorliegenden grundbuchamtlichen Umschreibverzeichnissen ohne weiteres in die Zuwachs- 
steuerliste übertragen werden. Die nachträgliche Beisetzung des Buchstaben „Z“ vor den 
anzeigepflichtigen Umschreibungen durch das Grundbuchamt wird erlassen. 
Dagegen sind die notariellen Gebührenregister für die Monate Januar bis März 1911 
den Notaren zur Ergänzung durch nachträgliche Beifügung des Buchstaben „Z“ vor den an- 
zeigepflichtigen Beurkundungen, durch Angabe des Erwerbers und Veräußerers in der Spalte 4, 
durch Angabe der Gemeindebezirke sowie gegebenenfalls durch Anführung des § 3 oder des 
§ 4 Abs. 1 Halbsatz 2 des Gesetzes in der Spalte 5 zurückzugeben. 
Soweit sich Beurkundungen auf Grundstücke oder Rechte beziehen, die ganz oder teil- 
weise im Bezirk eines anderen Rentamts gelegen sind, als desjenigen, mit dem der Notar 
über die Gebühren abrechnet oder das sich am Sitze des Notariats befindet, sind die in 
§§ 3, 6 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vorgeschriebenen Veräußerungsan- 
zeigen nachträglich dem zuständigen Rentamte zu übersenden. 
Andere Behörden, insbesondere die Prozeßgerichte bei Prozeßvergleichen, die Distrikts- 
verwaltungsbehörden bei gütlichen Einigungen nach Art. 26 des Gesetzes zur Ausführung 
der Reichs-Zivilprozeßordnung und der Konkursordnung sowie die Registergerichte haben die 
ihnen nach §8§ 3, 6 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats obliegenden Mitteilungen 
für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1911 nachträglich zu erstatten. 
München, den 27. Juni 1911. 
Dr. v. Miltner. Dr. v. Pfaff. Dr. v. Brettreich.
	        
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