Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 14. 83 
Verbrennungsgase sofort zu verlassen, wenn die Benutzung von Wasser nicht das sofortige 
Löschen zur Folge hat. Ihre Kleidungsstücke, die bei der schnellen Rettung etwa verloren 
gehen könnten, sind vom Unternehmer gegen Feuerschaden zu versichern; daß dies geschehen, 
ist in dem Anschlag hervorzuheben. 
II In jedem Betriebe muß entweder der Arbeitgeber oder eine sonstige Person mit der 
Anstellung von Wiederbelebungsversuchen vermittels künstlicher Atmung vertraut sein.) 
II Gewerbetreibende, die Hausarbeiter beschäftigen, haben diese bei der Übertragung der 
Arbeit über deren Gefahren schriftlich zu unterrichten. 
III. Vorschriften für Anlagen zur Herstellung von Zelluloidwaren, in deren Betriebs- 
räumen weniger als 3 Gehilfen, Lehrlinge oder sonstige Arbeiter beschäftigt und weniger 
als 50 kg Zelluloid gleichzeitig be= oder verarbeitet oder (einschließlich des Rohmaterials, 
der Fertigprodukte und des Abfalls) aufbewahrt werden. 
§ 21. 
1 Jeder Arbeitsraum muß mindestens zwei Ausgänge haben, deren Türen nach außen 
aufschlagen. 
I1 Die Arbeitsräume müssen auf jede Person mindesteus 10 chm Luftraum bieten und mit 
reichlicher natürlicher Lüftung versehen sein. 
III! Die Fußböden sind während der Arbeitszeit durch öfteres Bespritzen feucht zu halten 
und müssen täglich durch feuchtes Aufwischen gereinigt werden. " 
§ 22. 
Die §§ 11 (Löscheimer), 12 (Beheizung), 13 (Beleuchtung), 14 (Elektrische Anlagen), 
16 (Schleifen von Werkzeugen), 17 (Prägepressen), 18 (Feuer und Licht), 19 (Aufbewahrung 
von Material und Abfällen), 20 (Anweisung der Arbeiter) finden Anwendung. 
IV. Vorschriften für gewerbliche Anlagen anderer Art, die nur nebenher Zelluloid ver- 
arbeiten und aufbewahren. 
§ 23. 
1 Auf Anlagen, die als Rohmaterial, fertiges Produkt und Abfall nicht mehr als 10 kg 
Zelluloid im Betrieb haben, finden lediglich die § 11 (Löscheimer) und 18 (Feuer und Licht) 
Anwendung. 
I Auf die übrigen Anlagen finden, je nachdem ob sie mehr oder nicht mehr als 50 kg 
Zelluloid gleichzeitig im Betrieb haben, die Bestimmungen unter II oder III Anwendung. 
*) Anmerkung. Bei Vergiftung durch Brandgase ist die Anstellung von Wiederbelebungsversuchen und 
ihre Fortsetzung bis zum Erscheinen des Arzts unerläßlich. In größeren Betrieben empfiehlt sich die Bereitstellung 
von Sauerstoffapparaten. 
 
	        
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