Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 62. 993 
Nr. II. Selbstentzündliche Stoffe. 
1. Eingangsbestimmungen. 
a) In Ziffer 6 wird hinter „Holzkohle“ eingeschaltet: 
und Lederkohle, 
b) Hinter Ziffer 8 a. wird nachgetragen: 
8b. Gummi, gemahlen (Gummistanb.. 
2. Beförderungsvorschriften. 
A. Verpackung. 
Im Abs. (6) wird nachgetragen: 
Gummi, gemahlen (Gummistaub) der Ziffer 8b. ist in starke, dichte, 
sicher verschlossene Behälter zu verpacken. 
B. Sonstige Vorschriften. 
Im Abs. (2) unter a) wird hinter „Holzkohle“ eingeschaltet: 
und Lederkohle 
Die Inderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 15. Oktober 1912. 
J. V. 
Staatsrat v. Endres. 
Nr. 23/7939 
PIII. 
  
Bekanntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 betreffend. 
K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 (GVl. Nr. 17 
vom 30. März 1900) wird, wie folgt, geändert: 
Im § 38 „Abholung von Briefpostsendungen bei der Postanstalt“ sind die Ziff. IV. 
mit VI, wie folgt, zu ändern: 
IV. Die Aushändigung erfolgt entweder am Postschalter innerhalb der Postschalter- 
dienststunden (§ 27, II) oder, wenn die Postbehörde dem Abholer auf besonderen Antrag 
ein verschließbares Abholungsfach (Schließfach) überlassen hat, durch Einlegen in dieses Fach, 
dessen Leerung durch den Abholer nach besonderer Festsetzung der Postverwaltung auch außer- 
halb der Postschalterdienststunden zulässig ist. Auch bei Uberlassung eines Schließfachs
	        
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