Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

994 
müssen Sendungen, die ihres Umfangs wegen nicht aufgenommen werden können, Nach— 
nahmesendungen und mit Porto belastete Sendungen, wenn der Empfänger das Porto nicht 
stunden läßt (§ 49, XVIII), am Postschalter in Empfang genommen werden. Die Post- 
behörde ist berechtigt, anzuordnen, daß dieselbe Person sich höchstens zur Empfangnahme 
der für drei Abholer eingegangenen Postsendungen melden darf. 
V. Für die Überlassung eines verschließbaren Abholungsfachs nebst zwei Schlüsseln 
wird eine einmalige Gebühr von 10 —X bei gewöhnlicher Größe und 20 J“ bei größerer 
Abmessung erhoben. Daneben ist eine Jahresgebühr von 4 “ bei gewöhnlicher Größe 
und 6 A bei größerer Abmessung zu entrichten. Diese Gebühr entfällt für das erste Jahr 
der Uberlassung und ist im übrigen vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 
Die Uberlassung geschieht zunächst auf die Dauer eines Jahres. Fällt der Endpunkt 
nicht mit dem Ablauf eines Kalendervierteljahrs zusammen, so danert die Uberlassung bis 
zum Ablaufe des Vierteljahrs. Erfolgt nicht drei Monate vorher eine schriftliche Kündigung, 
so verlängert sich die Uberlassuug auf unbestimmte Zeit unter Vorbehalt einer dreimonatigen, 
nur zum Ende eines Kalendervierteljahrs zulässigen schriftlichen Kündigung. 
V.. Eine Verpflichtung zur Überlassung von Schließffächern besteht für die Post- 
verwaltung nicht. Diese ist auch berechtigt, die Uberlassung eines Faches jederzeit ohne 
Kündigung zurückzuziehen; alsdann wird die erhobene Jahresgebühr u. U. anteilmäßig 
zurückgezahlt. Die einmalige Gebühr wird in keinem Falle erstattet. 
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. Jannar 1913 in Kraft. 
München, den 15. Oktober 1912. 
J. V. 
Staatsrat v. Endres. 
Nr. 2/Pdk. » 
Bekanntmachung, die Errichtung von Eisenbahninspektionen betreffend. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird vom 1. November 1912 an eine Neubauinspektion 
in München errichtet. 
München, den 16. Oktober 1912. 
J. V. 
Staatsrat v. Endres.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.