Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 62. 995 
Nr. 24/7947 
1 15. 
Bekanntmachung, die Errichtung und den Betrieb von Privattelegraphen, Nebentelegraphen 
und besonderen Telegraphen betreffend. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Bestimmungen hinsichtlich des Schutzes der staatlichen Telegraphenleitungen Schut 
(GVBl. 1906 S. 504 Abs. 2) erhalten mit sofortiger Wirksamkeit nachstehende Fassung. nnn 
Die Führung einer Privattelegraphenleitung quer über staatliche Schwachstromleitungen Schwach 
oder längs solcher wird nur unter folgenden besonderen Bedingungen gestattet: stromanlagen, 
1. Im Falle einer oberirdischen Krenzung muß die Privatleitung mindestens 1 m 
oberhalb der höchsten oder, wenn die örtlichen Verhältnisse es erfordern, mindestens 
1 unterhalb der tiefsten staatlichen Schwachstromleitung geführt werden. 
Wird eine Privatfreileitung längs einer staatlichen Schwachstromleitung geführt, 
so muß sie von dieser mindestens 1 m entfernt bleiben. Ist die beiden Leitungen 
gemeinsame Strecke länger als 1 km, so muß der Abstand der Leitungen mindestens 
Zm betragen. 
2. Stützpunkte der Privatleitung, welche in der Nähe einer staatlichen Schwach- 
stromleitung angebracht werden, müssen gegen Umfallen oder Abbrechen sorgfältig 
geschützt werden. 
3. Wo oberirdische Konstruktionsteile (Stangen, Streben, Anker usw.) der Privat- 
anlage sich unterirdischen Kabeln der staatlichen Schwachstromanlage auf mehr 
als 0,8 m nähern oder unter beiderseitiger Verwendung unterirdischer Kabel deren 
gegenseitiger Abstand weniger als 0,Sm beträgt, muß ebenso wie im Falle von 
Kabelkreuzungen jede der unterirdischen Schwachstromanlagen längs der Näherungs- 
strecke oder an den Kreuzungsstellen mit einem sicheren, mindestens 0,5 m über 
diese hinausgehenden Schutze gegen Pickelhiebe abgedeckt sein. Der zulässige 
Mindestabstand der beiderseitigen Konstruktionsteile beträgt 0,25 m. 
4. Verlaufen die mit den staatlichen Schwachstromleitungen kreuzenden oder an diese 
sich annähernden Privatleitungen ganz oder teilweise im Gefahrbereiche von elek- 
trischen Starkstromanlagen, so gelten für den Ausbau der Privatanlage an den 
Kreuzungs= und Näherungsstellen die „Allgemeinen Vorschriften für die Aus- 
führung und den Betrieb neuer elektrischer Starkstromanlagen (ausschließlich der 
elektrischen Bahnen) bei Kreuzungen und Näherungen von Telegraphen= und 
Fernsprechleitungen“ (Berlin, Verlag von Julius Springer 1911), sowie die 
von der K. B. Verkehrsverwaltung hiezu erlassenen Ausführungsbestimmungen. 
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