Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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I##h Mit staatsaufsichtlicher Genehmigung, um deren Erteilung rechtzeitig nachzusuchen ist, 
kann von der Aufstellung einer Wählerliste abgesehen werden. Die Genehmigung soll 
nur versagt werden, wenn triftige Gründe vorliegen. 
III 4) Die Wahl erfolgt 
im Falle des Abs. II nach freien Listen, 
im Falle des Abs. I nach freien Listen oder mit Genehmigung der Staatsaussichtsbehörde 
nach gebundenen Listen (KGO. Art. 52 Abs. III Satz 2 und 3; dann 8§8 5 Aibs. VI, 
X, 6—14, 17, 27, 28, 37 dieser Verordnung). 7? Abs. II Satz 2 findet Anwendung. 
IV Wird von Aufstellung einer Wählerliste abgesehen, so kommen die 
Vorschriften in §§ 3—14 nicht in Betracht. 
Maßnahmen § 3. 
des Kirchen- .. . . . . 
MONEY-- IwBisspätestensvierteuOktoberdesjenigenJahres,indemdietegelmäßtgenKirchen- 
vorstandes verwaltungswahlen stattfinden, sollen vom Kirchenverwaltungsvorstande die Wahlstimm- 
al#enerr. berechtigten (KGO. Art. 43 Abs. 1) durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert werden, 
waltung bei sich zum Zwecke der Ausübung des Wahlstimmrechts unter Angabe des Familien= und 
aulsreimne Vornamens, der Geburtszeit und des Bekenntnisses, des Standes oder Berufes und des 
line, dann Wohnorts (Straße, Hausnummer) sowie der Staatsangehörigkeit und Steuerveranlagung 
Vestimmung (Art der direkten Steuern) mündlich oder schriftlich anzumelden. Die Anmeldefrist ist 
—r*r auf zehn Kalendertage (§ 47), von dem auf den öffentlichen Anschlag der Bekanntmachung 
Wahl nach folgenden Tage an gerechnet, zu bemessen. In der Bekanntmachung ist der Endtermin 
ennhenen der Anmeldefrist anzugeben und bei einer Wahl für eine Pfarrgemeinde die etwa von der 
mehreren Staatsaufsichtsbehörde nach KGO. Art. 42 Abs. II getroffene Bestimmung anzuführen; 
Wahllokalen, es ist das Lokal zu bezeichnen, in dem die mündlichen Anmeldungen zu erfolgen haben, 
und es sind für deren Entgegennahme bestimmte Zeiten festzusetzen; es ist auf die nach- 
stehenden Abs. III Satz 1 und IV Satz 1 sowie darauf hinzuweisen, daß die schriftliche 
Anmeldung in beliebiger Form, z. B. mit Postkarte, zulässig ist und auch mehrere Personen 
zusammen in einer von allen Beteiligten unterzeichneten Liste angemeldet werden können, 
dann daß niemand wählen kann, der sich nicht fristgemäß zur Eintragung in die Wählerliste 
angemeldet hat. “ Die Bekanntmachung ist an einem geeigneten Ort, etwa am Eingang 
in die Kirche, und je nach Größe des Kirchengemeindebezirks noch an anderen Orten dieses 
Bezirks öffentlich anzuschlagen und mit dem Datum des Tages des Auschlags zu versehen. 
(5 Wird die Bekanntmachung an mehreren Orten angeschlagen, so hat der Anschlag sämtlicher 
Bekanntmachungen am gleichen Tage zu erfolgen. G. Neben dem öffentlichen Anschlag können 
auch andere Arten der Bekanntmachung, z. B. Verkündung von der Kanzel u. dgl., gewählt 
werden. 7) Der Kirchenverwaltungsvorstand hat dem Wahlkommissär, im Falle des § 18
	        
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