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I##h Mit staatsaufsichtlicher Genehmigung, um deren Erteilung rechtzeitig nachzusuchen ist,
kann von der Aufstellung einer Wählerliste abgesehen werden. Die Genehmigung soll
nur versagt werden, wenn triftige Gründe vorliegen.
III 4) Die Wahl erfolgt
im Falle des Abs. II nach freien Listen,
im Falle des Abs. I nach freien Listen oder mit Genehmigung der Staatsaussichtsbehörde
nach gebundenen Listen (KGO. Art. 52 Abs. III Satz 2 und 3; dann 8§8 5 Aibs. VI,
X, 6—14, 17, 27, 28, 37 dieser Verordnung). 7? Abs. II Satz 2 findet Anwendung.
IV Wird von Aufstellung einer Wählerliste abgesehen, so kommen die
Vorschriften in §§ 3—14 nicht in Betracht.
Maßnahmen § 3.
des Kirchen- .. . . . .
MONEY-- IwBisspätestensvierteuOktoberdesjenigenJahres,indemdietegelmäßtgenKirchen-
vorstandes verwaltungswahlen stattfinden, sollen vom Kirchenverwaltungsvorstande die Wahlstimm-
al#enerr. berechtigten (KGO. Art. 43 Abs. 1) durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert werden,
waltung bei sich zum Zwecke der Ausübung des Wahlstimmrechts unter Angabe des Familien= und
aulsreimne Vornamens, der Geburtszeit und des Bekenntnisses, des Standes oder Berufes und des
line, dann Wohnorts (Straße, Hausnummer) sowie der Staatsangehörigkeit und Steuerveranlagung
Vestimmung (Art der direkten Steuern) mündlich oder schriftlich anzumelden. Die Anmeldefrist ist
—r*r auf zehn Kalendertage (§ 47), von dem auf den öffentlichen Anschlag der Bekanntmachung
Wahl nach folgenden Tage an gerechnet, zu bemessen. In der Bekanntmachung ist der Endtermin
ennhenen der Anmeldefrist anzugeben und bei einer Wahl für eine Pfarrgemeinde die etwa von der
mehreren Staatsaufsichtsbehörde nach KGO. Art. 42 Abs. II getroffene Bestimmung anzuführen;
Wahllokalen, es ist das Lokal zu bezeichnen, in dem die mündlichen Anmeldungen zu erfolgen haben,
und es sind für deren Entgegennahme bestimmte Zeiten festzusetzen; es ist auf die nach-
stehenden Abs. III Satz 1 und IV Satz 1 sowie darauf hinzuweisen, daß die schriftliche
Anmeldung in beliebiger Form, z. B. mit Postkarte, zulässig ist und auch mehrere Personen
zusammen in einer von allen Beteiligten unterzeichneten Liste angemeldet werden können,
dann daß niemand wählen kann, der sich nicht fristgemäß zur Eintragung in die Wählerliste
angemeldet hat. “ Die Bekanntmachung ist an einem geeigneten Ort, etwa am Eingang
in die Kirche, und je nach Größe des Kirchengemeindebezirks noch an anderen Orten dieses
Bezirks öffentlich anzuschlagen und mit dem Datum des Tages des Auschlags zu versehen.
(5 Wird die Bekanntmachung an mehreren Orten angeschlagen, so hat der Anschlag sämtlicher
Bekanntmachungen am gleichen Tage zu erfolgen. G. Neben dem öffentlichen Anschlag können
auch andere Arten der Bekanntmachung, z. B. Verkündung von der Kanzel u. dgl., gewählt
werden. 7) Der Kirchenverwaltungsvorstand hat dem Wahlkommissär, im Falle des § 18