Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 63. 1001 
Abs. II dem Wahlkommissär des Hauptwahlausschusses einen Abdruck der Bekanntmachung 
sowie eine schriftliche Bestätigung über den Vollzug der Bekanntmachung zu übergeben. 
II 4) Die innerhalb der Anmeldefrist angemeldeten Personen sollen vom Kirchenverwaltungs- 
vorstand oder unter seiner Aussicht und Verantwortung von einer nach Kö. Art. 57 
bestellten Person jeweils tunlichst sofort beim Eingang der Anmeldung in eine Liste (An- 
meldeliste) nach Anlage I (Spalte 1—9) eingetragen werden. Die Liste kann je nach 
Bedarf, besonders in größeren Kirchengemeinden, nach Buchstaben eingeteilt angelegt werden, 
wobei alsdann die fortlaufende Numerierung in Spalte 1 nach Abschluß der Eintragungen 
vorzunehmen ist. G Die schriftlichen Anmeldungen sind mit dem Tage des Einlaufs zu 
versehen und als Beilagen zur Anmeldeliste zu nehmen. “ Über verspätet angebrachte 
mündliche Anmeldungen sind vom Kirchenverwaltungsvorstande Vormerkungen aufzunehmen; 
diese werden mit den nach Ablauf der Frist etwa eingekommenen schriftlichen Anmeldungen 
gleichfalls als Beilagen zur Anmeldeliste genommen. 
III 4 Auf Verlangen ist der Empfang schriftlicher Anmeldungen zu bestätigen. Erfolgt 
die schriftliche Anmeldung mehrerer Personen in einer Liste zusammen, so genügt die Be- 
stätigung des Empfangs an den zur Entgegennahme Ermächtigten oder mangels einer Er- 
mächtigung an den in der Liste zuerst Aufgeführten. 
IV Gd) Eine Anmeldepflicht besteht nicht für den Kirchenverwaltungsvorstand sowie für die 
bisherigen Kirchenverwalter und Kirchengemeindebevollmächtigten nebst Ersatzmännern. G Diese 
werden von Amts wegen in die Anmeldeliste unter Ausfüllung der Spalten 1—8 eingetragen, 
wobei ihre bisherige Stellung in den ortskirchlichen Vertretungskörpern in Spalte 2 an- 
zugeben ist. G# Abs. II Satz 2 ist gegebenenfalls zu beachten. 
§ 4. 
1) Sofort nach Ablauf der Anmeldefrist hat der Kirchenverwaltungsvorstand vorläufig zu 
prüfen, ob die in die Anmeldeliste Eingetragenen wahlstimmberechtigt sind (KGO. Art. 43 
Abs. I). (Ergeben sich hiebei begründete Zweifel, so sind unverzüglich die erforderlichen 
Erhebungen einzuleiten. G# Auf KGO. Art. 52 Abs. IV Satz 1 wird verwiesen; den 
K. Rentämtern kann jedoch die Anfertigung von Verzeichnissen der mit direkten Steuern 
Veranlagten nicht angesonnen werden. (7 Uber mündlich gepflogene Erhebungen sind Vor- 
merkungen aufzunehmen. Die die Erhebungen enthaltenden Schriftstücke sind als Beilagen 
zur Anmeldeliste zu nehmen. 
§ 5. 
1/0 Nach Abschluß der Erhebungen hat die Kirchenverwaltung zunächst zu prüfen, ob die 
in § 3 Abs. IV genannten Personen in die Anmeldeliste eingetragen, dann ob die übrigen 
in der Anmeldeliste aufgeführten Personen sämtlich innerhalb der Anmeldefrist angemeldet
	        
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