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Abs. II dem Wahlkommissär des Hauptwahlausschusses einen Abdruck der Bekanntmachung
sowie eine schriftliche Bestätigung über den Vollzug der Bekanntmachung zu übergeben.
II 4) Die innerhalb der Anmeldefrist angemeldeten Personen sollen vom Kirchenverwaltungs-
vorstand oder unter seiner Aussicht und Verantwortung von einer nach Kö. Art. 57
bestellten Person jeweils tunlichst sofort beim Eingang der Anmeldung in eine Liste (An-
meldeliste) nach Anlage I (Spalte 1—9) eingetragen werden. Die Liste kann je nach
Bedarf, besonders in größeren Kirchengemeinden, nach Buchstaben eingeteilt angelegt werden,
wobei alsdann die fortlaufende Numerierung in Spalte 1 nach Abschluß der Eintragungen
vorzunehmen ist. G Die schriftlichen Anmeldungen sind mit dem Tage des Einlaufs zu
versehen und als Beilagen zur Anmeldeliste zu nehmen. “ Über verspätet angebrachte
mündliche Anmeldungen sind vom Kirchenverwaltungsvorstande Vormerkungen aufzunehmen;
diese werden mit den nach Ablauf der Frist etwa eingekommenen schriftlichen Anmeldungen
gleichfalls als Beilagen zur Anmeldeliste genommen.
III 4 Auf Verlangen ist der Empfang schriftlicher Anmeldungen zu bestätigen. Erfolgt
die schriftliche Anmeldung mehrerer Personen in einer Liste zusammen, so genügt die Be-
stätigung des Empfangs an den zur Entgegennahme Ermächtigten oder mangels einer Er-
mächtigung an den in der Liste zuerst Aufgeführten.
IV Gd) Eine Anmeldepflicht besteht nicht für den Kirchenverwaltungsvorstand sowie für die
bisherigen Kirchenverwalter und Kirchengemeindebevollmächtigten nebst Ersatzmännern. G Diese
werden von Amts wegen in die Anmeldeliste unter Ausfüllung der Spalten 1—8 eingetragen,
wobei ihre bisherige Stellung in den ortskirchlichen Vertretungskörpern in Spalte 2 an-
zugeben ist. G# Abs. II Satz 2 ist gegebenenfalls zu beachten.
§ 4.
1) Sofort nach Ablauf der Anmeldefrist hat der Kirchenverwaltungsvorstand vorläufig zu
prüfen, ob die in die Anmeldeliste Eingetragenen wahlstimmberechtigt sind (KGO. Art. 43
Abs. I). (Ergeben sich hiebei begründete Zweifel, so sind unverzüglich die erforderlichen
Erhebungen einzuleiten. G# Auf KGO. Art. 52 Abs. IV Satz 1 wird verwiesen; den
K. Rentämtern kann jedoch die Anfertigung von Verzeichnissen der mit direkten Steuern
Veranlagten nicht angesonnen werden. (7 Uber mündlich gepflogene Erhebungen sind Vor-
merkungen aufzunehmen. Die die Erhebungen enthaltenden Schriftstücke sind als Beilagen
zur Anmeldeliste zu nehmen.
§ 5.
1/0 Nach Abschluß der Erhebungen hat die Kirchenverwaltung zunächst zu prüfen, ob die
in § 3 Abs. IV genannten Personen in die Anmeldeliste eingetragen, dann ob die übrigen
in der Anmeldeliste aufgeführten Personen sämtlich innerhalb der Anmeldefrist angemeldet