Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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und ob alle rechtzeitig angemeldeten Personen in die Anmeldeliste eingetragen worden sind. 
Zeigen sich hiebei Mängel, so ist die Anmeldeliste zu berichtigen; der Grund einer 
Streichung oder nachträglichen Eintragung ist in Spalte 11 vorzutragen. 
I10 Sodann hat die Kirchenverwaltung über die Wahlstimmberechtigung der in die An- 
meldeliste eingetragenen Personen (KGO. Art. 43 Abs. 1) Beschluß zu fassen und das 
Ergebnis in Spalte 10 a der Anmeldeliste niederzulegen. Die Anmeldeliste ist abzu- 
schließen und von allen anwesenden Mitgliedern der Kirchenverwaltung zu unterschreiben. 
Soweit über die Wahlstimmberechtigung begründete Zweifel bestehen, ist die Beschluß- 
fassung auszusetzen und nach § 4 Satz 2 und 3 zu verfahren. (7 In solchen Fällen hat 
die Kirchenverwaltung wiederholt zusammenzutreten und das Ergebnis der Beschlußfassung 
in Spalte 10 a und den Tag der Beschlußfassung in Spalte 11 der Anmeldeliste einzu- 
tragen. 0 § 4 Satz 4 und 5 findet Anwendung. 
III (0 Beschlüsse, durch welche die Wahlstimmberechtigung nicht anerkannt wird, sind den 
Beteiligten sofort gegen Nachweis zu eröffnen. ? Gegen solche Beschlüsse steht binnen drei 
Kalendertagen (§ 47), von dem auf die Eröffnung folgenden Tage an gerechnet, Beschwerde 
zur Staatsaussichtsbehörde offen, wodurch das Wahlverfahren nicht aufgehalten werden darf. 
Die Beschwerde kann innerhalb dieser Frist sowohl beim Kirchenverwaltungsvorstand als 
auch bei der Staatsaufsichtsbehörde eingelegt werden. Der Beschluß der Staatsaufsichts- 
behörde ist vom Kirchenverwaltungsvorstand in Spalte 10 b der Anmeldeliste zu vermerken. 
G Wenn die Aufnahme in die Anmeldeliste wegen verspäteter Anmeldung nicht erfolgt oder 
eine eingetragene Person aus diesem Grunde in der Liste gestrichen wird, ist den Beteiligten 
hievon sofort nachweislich Mitteilung zu machen. # Satz 2 und 3 finden Anwendung. 
Wird der Beschwerde stattgegeben, so ist der Beschwerdeführer vom Kirchenverwaltungs- 
vorstand im ersten Falle in der Anmeldeliste nachzutragen, im zweiten Falle wieder- 
einzutragen unter Angabe des Grundes der Eintragung in Spalte 11. G Die in Satz 1 
und 5 bezeichneten Nachweise und die Beschlüsse der Staatsaufsichtsbehörde sind als Beilagen 
zur Anmeldeliste zu nehmen. 
IV Im übrigen findet gegen die Beschlüsse der Kirchenverwaltung eine Beschwerde nicht statt. 
V 4 Die gegebenenfalls berichtigte und ergänzte Anmeldeliste bildet die Grundlage für 
die Befugnis zur Ausübung des Wahlstimmrechts. Niemand kann wählen, der nicht in 
die Anmeldeliste eingetragen und dessen Wahlstimmrecht in dieser nicht anerkannt ist. 
Die Wählbarkeit (KGO. Art. 44 Abs. I) ist nicht von der Eintragung in die An- 
meldeliste abhängig. 
VIG Je nach der Zahl der Eintragungen ist darüber Beschluß zu fassen, ob die Wahl 
nach gebundenen Listen (§ 2 Abs. III), dann ob die Wahl in mehreren Wahllokalen 
(& GO. Art. 48 Abs. II) vorgenommen werden soll. ? Wird Wahl nach gebundenen Listen
	        
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