1004
machung aufzufordern. G# Hiebei ist darauf hinzuweisen, daß nur für unveränderte Vor-
schlagslisten gestimmt werden darf und daß Personen nicht gewählt werden können, die auf
keiner Vorschlagsliste stehen. & Die Vorschlagsfrist ist auf zehn Kalendertage (§ 47), von
dem auf den öffentlichen Anschlag der Bekanntmachung folgenden Tag an gerechnet, zu
bemessen. ! In der Bekanntmachung ist der Endtermin der Vorschlagsfrist anzugeben.
O § 3 Abs. I Satz 4, 5 und 6 findet Anwendung.
87.
1 Der Kirchenverwaltungsvorstand versieht die eingereichten Vorschlagslisten mit dem Tage
des Eingangs und den Buchstaben des Alphabets (A, B, C usw.) nach der Reihenfolge
des Eingangs.
II Die etwaige Beifügung eines Listenmerkmals ist als nicht geschrieben zu erachten und
zu streichen.
88.
1 Die Vorschlagsliste soll soviel wählbare Personen (KGO. Art. 44 Abs. 1) enthalten,
als Stellen zu besetzen sind.
In ) Die Vorschlagsliste muß Familien= und Vornamen, Geburtszeit und Bekenntnis,
Stand oder Beruf und Wohnort (Straße, Hausnummer), Staatsangehörigkeit und Steuer-
veranlagung (Art der direkten Steuern) der Vorgeschlagenen enthalten. Die Vorgeschlagenen
sind in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen, sie brauchen in die Wählerliste (§ 5 Abs. VII)
nicht eingetragen zu sein.
« 89.
Der Vorschlagsliste ist die eigenhändige schriftliche Erklärung eines jeden Vorgeschlagenen
beizufügen, daß er der Aufnahme in die Vorschlagsliste zustimme.
II Eine Erklärung, daß die Zustimmung zurückgezogen werde, ist nicht zu berücksichtigen
und zwar auch dann nicht, wenn sie noch vor der Einreichung der Vorschlagsliste abgegeben wird.
II Durch die Zustimmung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste wird eine spätere Ablehnung
der Wahl nicht ausgeschlossen.
IV (0 Nicht zulässig ist, daß eine Person in derselben Vorschlagsliste mehrmals vorgeschlagen
wird, wohl aber kann eine Person in mehreren Vorschlagslisten vorgeschlagen werden.
? In solchen Fällen hat die in Frage stehende Person jeder der verschiedenen Vorschlagslisten
die eigenhändige schriftliche Erklärung über Zustimmung zur Aufnahme beizufügen.
8 10.
Die Zahl der Vorschlagenden muß die Zahl der zu wählenden Kirchenverwalter und
Ersatzmänner mindestens erreichen.