Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 63. 1007 
III Wenn keine Vorschlagsliste eingereicht wurde, ist eine entsprechende Mitteilung mit dem 
Vollzug von Abs. I und Abs. II Ziff. 1 zu verbinden. 
§ 15. Ernennung 
. der Wahl- 
Wenn die Wahl in mehreren Wahllokalen vorgenommen wird (8 5 Abs. VI), ist für 
jedes Wahllokal von der Staatsaufsichtsbehörde ein Wahlkommissär (KEG#O. Art. 48 Abs. 1) 
zu ernennen. Auf § 18 Abs. II wird verwiesen. 
8 16. Gekannt- 
(1 Der Ort der Wahl und die Zeit, während der die Stimmgebung stattzufinden hat, E“ms- 
werden vom Wahlkommissär, im Falle des § 18 Abs. II vom Wahlkommissär des Haupt-der zeit der 
wahlausschusses festgesetzt und mindestens zehn Tage vor der Wahl in der Kirchengemeinde Ausbiwoer. 
öffentlich bekannt gemacht. Hiebei sind die Zahl der zu wählenden Kirchenverwalter und walter und 
Ersatzmänner (KGO. Art. 37 Abse I Ziff. 2 und 51 Abs. 1 Satz 1) und die Namen El- 
der ausscheidenden Kirchenverwalter und Ersatzmänner zu veröffentlichen. # Wurde bei einer a) bei 
Wahl für eine Pfarrgemeinde von Aufstellung einer Wählerliste abgesehen, so ist die etwa Wahlen ohne 
von der Staatsausfsichtsbehörde nach KGO. Art. 42 Abs. II getroffene Bestimmung in die Wanicrun 
Bekanntmachung aufzunehmen. “ Außerdem ist auf die Bestimmungen des 8 21 Abs. I wahlen mit 
sowie auf die des S§ 26 Abs. IV Ziff. 1, 2 und 5 über die Ungültigkeit der Wahlzettel nahelles 
hinzuweisen. § 3 Abs. I Satz 4, 5 und 6 findet Anwendung, Satz 4 mit der Maß= (iten. 
gabe, daß die Bekanntmachung am Tage der Wahl auch am Eingang zum Wahllokal 
öffentlich anzuschlagen ist. Der Wahlkommissär hat einen Abdruck der Bekanntmachung 
sowie eine schriftliche Bestätigung über den Vollzug der Bekanntmachung zu den Wahl- 
akten zu nehmen. (7 Wenn die Wahl in mehreren Wahllokalen vorgenommen wird, sind 
je zwei Abdrücke der Bekanntmachung vom Wahlkommissär des Hauptwahlausschusses den 
übrigen Wahlkommissären für ihre Wahlakten und zum Anschlag der Bekanntmachung am 
Eingang zu den Wahllokalen zu übergeben. 
§ 17. b) bei 
1 Z Wahlen nach 
§ 16 Satz 1, 5, 6 und 7 findet Anwendung. gebundenen 
II 0 In die Bekanntmachung sind sämtliche Vorschlagslisten, soweit sie gültig sind (iken. 
(§§ 12, 13 Abs. I, II und III), aufzunehmen. ( Die einzelnen Vorschlagslisten sind 
dabei in der Reihenfolge ihres Eingangs zu ordnen und mit den Ordnungsbuchstaben 
(87 Abs. I) zu versehen. In den zu veröffentlichenden Vorschlagslisten sind die Vor- 
geschlagenen lediglich mit Familien= und Vornamen, Stand oder Beruf und Wohnort 
(Straße, Hausnummer) aufzuführen; von der Wiedergabe der übrigen Personalangaben 
169°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.